Gesuch um Baubewilligung im Kanton Freiburg
Alle Anträge auf Baubewilligung (ordentliche und vereinfachte) und Vorprüfungsgesuche müssen in der FRIAC-Anwendung eingegeben werden. Die notwendigen Informationen finden Sie im Bauhandbuch und unter den verschiedenen Links, die Sie auf dieser Seite finden können.
FRIAC BauhandbuchArten von Baubewilligungen
Die Gesetzgebung des Kantons Freiburg sieht für jegliche Baute eine behördliche Bewilligung vor: Erstellungs-, Wiederaufbau-, Umbau-, Vergrösserungs- und Instandstellungsarbeiten; Abbruch-, Aufschüttungs- und Abgrabungs- und Materialausbeutungsarbeiten; Heizungsinstallationen, usw. (vergleiche insbesondere Art. 135 RPBG).
Je nach Art und Masse des Bauvorhabens wird die Bewilligung vom Oberamtmann (Ordentliches Verfahren), oder von der Gemeindebehörde erteilt (vereinfachtes Verfahren).
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Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuches sein mit dem Zweck, den Gesuchsteller über die Zulässigkeit des Projektes zu informieren (Art. 137 Abs. 1 RPBG und art. 88 RPBR).
Es ist freiwillig ausser:
- für Objekte betreffend einer Abbaubewilligung (Art. 155 RPBG);
- wenn eine Vorschrift des Gemeindebaureglements ein Vorgesuch vorsieht (z.B. für Bauten ausserhalb der Bauzone, für Projekte, die sich auf geschützte Objekte beziehen oder in einer Schutzzone bzw. einem Schutzperimeter befinden).
Weitere Informationen finden Sie im Bauhandbuch.
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Die in Artikel 84 RPBR aufgeführten Arbeiten bedürfen einer Bewilligung durch die Oberamtsperson gemäss ordentlichem Verfahren (Art. 139 Abs. 1 RPBG).
Das ordentliche Verfahren ist auch für folgende Gegenstände anwendbar:
- Standortbewilligung
Handelt es sich um ein bedeutendes oder besondere Probleme aufweisendes Projekt, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, vor Einreichung des endgültigen Gesuches, ein Standortbewilligungsgesuch zu unterbreiten (Art. 152 f. RPBG). - Detailerschliessungbewilligung (DEB)
Die Behörde, die den Entscheid über dieses Verfahren trifft, ist das Oberamt, in dem sich Ihr Bauwerk befindet.
Weitere Informationen finden Sie im Bauhandbuch.
- Standortbewilligung
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Das vereinfachte Verfahren ist per Definition ein erleichtertes Verfahren für Objekte von geringfügiger Bedeutung, die weder zum Wohnen oder Arbeiten benutzt werden noch dazu bestimmt sind. Die nach dem vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtigen Arbeiten sind in Artikel 85 RPBR definiert.
Geringfügige Bauten unterstehen der Bewilligung des Gemeinderates (Art. 139 Abs. 1 RPBG).
Die Behörde, die den Entscheid in diesem Verfahren trifft, ist die Gemeinde, in der Ihr Projekt liegt.
Weitere Informationen finden Sie im Bauhandbuch.
Bauten ausserhalb der Bauzone
Das Errichten von Bauten ausserhalb der Bauzone ist durch die einschlägigen Bundesbestimmungen geregelt (Art. 16a und 22 ff. RPG) (Verfahrensschema). Sowohl im Rahmen des ordentlichen als auch des vereinfachten Verfahrens ist eine Sonderbewilligung der RUBD nötig. Nicht immer verlangt das Gemeindebaureglement ein Vorprüfungsgesuch. Empfehlenswert ist es jedoch auf jeden Fall.
Die folgende Seite enthält nützliche Informationen.
Solaranlagen
Die untenstehende Seite enthält alle Unterlagen zu Solaranlagen, wie Das Meldeformular, der Beschluss vom 10 Dezember 2014 sowie die Richtlinie.
Erstellen eines Dossiers
Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen zur Erstellung eines Dossiers für eine Baubewilligung für alle Verfahrensarten.
Nützliche Links
Links sind auch auf dieser Seite oben rechts unter Verlinkte Seiten zu sehen.
- Richtlinien zur Anwendung der Änderung der Grenzen und Teilung einer Parzell
Letzte Änderung: 01.01.2023 - Dokumente für Gemeinden
- Schema - Ordentliches Verfahren
- Verteilung der BRPA-Mitarbeiter nach Gemeinde
- Online-Karten - Thema: Bau und Raumplanung
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700 ).
- Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1 ).
- Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG, SGF 710.1, siehe BDLF).
- Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR, SGF 710.11, siehe BDLF).
- Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB, SGF 710.7, siehe BDLF).
- Gemeindenbaureglements (GBR)
- Zu finden auf den Websites der Gemeinden