FAQ - Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Beglaubigung?
Es handelt sich um das Verfahren, wonach die Echtheit einer Unterschrift bestätigt wird. Die Beglaubigung der Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person kann gegen Entrichtung einer Gebühr direkt beim Handelsregisteramt (bitte gültige Identitätskarte oder Pass mitbringen) oder bei einem Notar oder Bezirksgericht erstellt werden.
Nota bene :
Falls Ihre Unterschrift für die gleiche Rechtseinheit früher bereits beglaubigt worden ist, ist eine erneute Beglaubigung nicht mehr nötig.
Was ist eine Apostille (Überbeglaubigung)?
Es handelt sich hierbei um das Verfahren, mit dem die Echtheit der Unterschrift einer Urkundsperson bestätigt wird.
Im Kanton Freiburg ist für diese Verfahren die Staatskanzlei zuständig. Im Ausland wird die Apostille nach der betreffenden Haager Konvention von 1961 erstellt. In Ländern, welche nicht Vertragspartner dieser Konvention sind, ist die Überbeglaubigung durch die ausländische Regierung und der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz zu erstellen.
Ab welchem Zeitpunkt entfaltet eine Eintragung ihre Wirkung?
Die Eintragungen werden mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Tagesregister rechtswirksam (Art. 34 HRegV).
Darf man die Akten eines Unternehmens einsehen?
Ja. Die zu einer Eintragung gehörenden Belege (insbesondere Gründungsurkunde, Statuten, Sitzungsprotokolle und Anmeldungen), können am Schalter gegen Entrichtung einer Gebühr eingesehen werden. Kopien sind gegen Entrichtung einer Gebühr erhältlich (siehe "Aktenbestellung").
Nota bene: Die zu einer Eintragung geführte Korrespondenz und allfällig eingereichte Jahresrechnungen einer Gesellschaft sind nicht öffentlich.
Was ist der Unterschied zwischen dem Handelsregisteramt und der Handelskammer?
Die Eintragung eines Unternehmens beim kantonalen Handelregisteramt, Teil der öffentlichen Verwaltung , führt nicht automatisch zu einer Mitgliedschaft in der Freiburger Handelskammer, die eine private Berufsvereinigung ist.
Wie formuliert man den Zweck einer Gesellschaft?
Der Firmenzweck muss so kurz und klar wie möglich formuliert werden (dem breiten Publikum verständlich sein). Aufgrund des Wahrheitsprinzips muss der Zweck einen Bezug zur Gesellschaft oder zur Firma haben.
Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an unser Sekretariat.
Wie kann man wissen ob, die gewünschte Firma zulässig und verfügbar ist?
Sie können sich auf die Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) betreffend die Prüfung von Firmen und Namen stützen und den Zentralen Firmenindex (Zefix) konsultieren.
Ausserdem können Sie ein entsprechendes schriftliches Überprüfungsgesuch an uns richten.
Anzumerken ist, dass sich Firmen und Namen nicht beim Handelsregisteramt "reservieren" lassen.