Feiertage 2024
Katholische Gemeinden des Kantons
- Neujahrstag 1. Januar
- Karfreitag 29. März
- Auffahrt / Christi Himmelfahrt 9. Mai
- Fronleichnam 30. Mai
- Bundesfeier 1. August
- Maria Himmelfahrt 15. August
- Allerheiligen 1. November
- Maria Empfängnis 8. Dezember
- Weihnachtstag 25. Dezember
Feiertage - Reformierte Gemeinden des Kantons*
- Neujahrstag 1. Januar
- Berchtoldstag 2. Januar
- Karfreitag 29. März
- Ostermontag 1. April
- Auffahrt / Christi Himmelfahrt 9. Mai
- Pfingstmontag 20. Mai
- Bundesfeier 1. August
- Weihnachtstag 25. Dezember
- Stephanstag 26. Dezember
* Courgevaux, Fräschels, Greng, Kerzers, Meyriez, Muntelier, Murten, Ried bei Kerzers, Ulmiz, Mont-Vully, die Orte Flamatt und Sensebrügg der Gemeinde Wünnewil-Flamatt
Feiertag = Sonntag
Der Kanton Freiburg zählt neun Feiertage. Dabei bestehen Unterschiede zwischen dem katholischen und dem reformierten Kantonsteil (Art. 20a ArG).
- Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Es gelten daher die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit (Art. 20 ArG und Art. 49 BAMG).
- Arbeitgebende können von ihren Angestellten ausnahmsweise verlangen, an einem Feiertag zu arbeiten. Dazu benötigen sie eine Bewilligung, die unter den folgenden Bedigungen erteilt wird: Es besteht ein dringendes Bedürfnis UND die Arbeitnehmenden haben sich einverstanden erklärt.
- Sonntagsarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist zudem ein Lohnzuschlag von 50 % zu bezahlen.
- Der Arbeitsort ist für den Feiertagsanspruch massgebend.
- Nur der Bundesfeiertag am 1. August ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 110). Dieser Feiertag gilt daher in allen Kantonen.
Kompensierung eines Feiertags durch einen Ruhetag:
Beispiel | Kompensierung |
---|---|
Tag, an dem für gewöhnlich nicht gearbeitet wird (Samstag oder Sonntag) |
Nein |
Freier Tag bei einer Teilzeitbeschäftigung | Nein |
Ferien der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers | Nein (aber der Feiertag wird nicht vom Ferienanspruch abgezogen) |
Krankheit oder Unfall der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers | Nein |
«Arbeitsfreie» Tage = Arbeitstage!
- Sogenannte «arbeitsfreie» Tage sind eigentlich normale Arbeitstage, für die eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber frei entschieden hat, den Angestellten aus ihr bzw. ihm eigenen Gründen oder aufgrund von religiösen oder historischen Traditionen einen freien Tag zu gewähren.
- Die «arbeitsfreien» Tage sind den Sonntagen nicht gleichgestellt. Wenn der Betrieb entscheidet, an diesem Tag geöffnet zu sein, müssen die Angestellten arbeiten.
- Die gängigsten «arbeitsfreien» Tage im katholischen Kantonsteil sind der Berchtoldstag (2. Januar), der Ostermontag, der Pfingstmontag und der Stephanstag (26. Dezember). Im reformierten Kantonsteil sind diese Tage hingegen Feiertage.
- Einige Behörden und Betriebe gewähren ihren Angestellten noch weitere ganze oder halbe arbeitsfreie Tage, z.B. den Tag der Arbeit am 1. Mai.