Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion
Die Arbeitsmarktinspektion sorgt auf Freiburger Kantonsgebiet dafür, dass die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitende, die vom Abkommen über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen, FZA) betroffen sind, eingehalten werden. Diese gelten für folgende ausländische Arbeitende aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (EFTA):
- entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen aus der EU/EFTA für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden.
- selbständig Erwerbstätige aus dem EU-/EFTA-Raum, die für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind.
- Arbeitnehmende aus einem EU-/EFTA-Land, die von einem Schweizer Unternehmen für maximal 3 Monate pro Kalenderjahr eingestellt werden.
Im Rahmen einer Kontrolle können die Inspektorinnen und Inspektoren folgende Elemente überprüfen:
- die Meldung oder die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
- die Qualifikation und die Funktion des Arbeitnehmenden
- den Lohn
- die Arbeits- und Pausenzeiten und die Ferien
- den Schutz von schwangeren Frauen, von Kindern und Jugendlichen
- die Gleichbehandlung von Frauen und Männern
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz
Bei Verstössen kann das Unternehmen, das Vorschriften im Bereich der Meldung oder der Arbeitsbedingungen nicht beachtet hat, von der kantonalen Behörde sanktioniert werden.
Ausnahme
In Bereichen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) werden die Kontrollen von den paritätischen Kommissionen durchgeführt.