Das Anmeldeformular für eine Mutterschaftsentschädigung kann auf der Website der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg heruntergeladen werden.
Zuständig ist die Ausgleichskasse, an welche die Mutter und/oder die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Beiträge überweist. Die Liste mit den verschiedenen Ausgleichskassen sind auf der Internetseite des AHV-IV zu finden.
Der Antrag auf Mutterschaftsentschädigung kann erst nach der Niederkunft gestellt werden, da die Ausgleichskasse für die Auszahlung in jedem Fall das Geburtsdatum des Kindes kennen muss.
Das Recht auf Auszahlung der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung kann bis längstens 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
An wen ist der Antrag auf Mutterschaftsentschädigung zu richten?
- Ist die Mutter Arbeitnehmerin, muss sie den Antrag an ihren Arbeitgeber richten. Dieser leitet ihn an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
- Ist die Mutter selbständigerwerbend, stellt sie den Antrag direkt an die AHV-Ausgleichskasse, bei der sie ihre AHV-Beiträge entrichtet.
- Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos oder erwerbsunfähig, ist der Antrag an diejenige Ausgleichskasse zu stellen, welcher der/die letzte Arbeitgeber/-in angeschlossen ist.
Wer kann einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung stellen?
Die nachstehend aufgeführten Personen können einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse stellen:
- Die Mutter;
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, falls die Mutter es nicht tut oder falls sie/er der Mutter während des Mutterschaftsurlaubs ein Gehalt bezahlt (wie dies beim Staat Freiburg der Fall ist);
- Die Angehörigen, wenn die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. (Beispiel: Die Mutter kommt nicht für das Existenzminimum ihres Kindes auf).
An wen wird die Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet?
- Ist die Mutter angestellt, so wird ihr die Mutterschaftsentschädigung grundsätzlich von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ausbezahlt, die/der sie von der Ausgleichskasse zurückerstattet erhält. Je nach Arbeitsvertrag kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Betrag der Mutterschaftsentschädigung ergänzen (etwa indem sie/er der Mutter während des Mutterschaftsurlaubs 100 % des Lohns überweist).
- Ist die Mutter selbständig erwerbend, arbeitslos oder bezieht sie Taggeldleistungen, überweist die Ausgleichskasse die Entschädigung direkt an sie.
- In besonderen Fällen oder bei Streitigkeiten mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann die Mutter die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung von der Ausgleichskasse verlangen. Folgende Situationen gelten als besondere Umstände: Die Arbeitgeberin/der Arbeitsgeber ist zahlungsunfähig oder säumig oder sie/er soll keine Kenntnis von Tatsachen erhalten, die eine andere Erwerbstätigkeit der Mutter betreffen (Beispiel: Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit).
Ausnahmen sind möglich, so etwa:
- Falls die Mutter es wünscht, werden die Entschädigungsleistungen an ihre Angehörigen ausbezahlt;
- Wenn die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder sie unter Erwachsenenschutz-Massnahmen steht, kann die Entschädigung an Dritte ausbezahlt werden.
Die Mutterschaftsentschädigung wird in der Regel am Monatsende ausbezahlt. Ist der monatliche Betrag jedoch kleiner als 200 Franken, wird die Entschädigung auf einmal am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt.
Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Mutterschaftsentschädigung beizulegen?
- Kopie der Identitätskarte der Mutter oder des Familienbüchleins;
- Kopie des Geburtsscheins;
- Kopie des ärztlichen Zeugnisses, das die exakte Dauer der Schwangerschaft belegt (nur wenn die Niederkunft vor der 40. Schwangerschaftswoche erfolgt ist und die Mutter während der ganzen 9 Monate vor der Niederkunft nicht bei der Schweizer AHV versichert war);
- Kopie der Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde bezüglich Errichten einer Beistandschaft (falls für die Mutter eine solche besteht);
- Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in einem EU- oder EFTA-Land (Formular E 104 – nur, falls die Mutter bei der Niederkunft oder während der 9 Monate davor einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz nachgegangen ist.
- Formular 318.751 – nur wenn die Mutter erwerbstätig ist und während der Schwangerschaft für mehr als eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber tätig war;
- Kopie der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse (für selbständigerwerbende Mütter);
- Kopie der Taggeldabrechnungen der Kranken- bzw. Unfallversicherung ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit (betrifft nur Mütter, die in den 9 Schwangerschaftsmonaten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Unfalls erwerbsunfähig waren);
- Kopie der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung vor der Niederkunft sowie Formular (318.752);
- Bescheinigung des Arbeitgebers (nur für Mütter, die während der Schwangerschaft oder bei der Niederkunft arbeitslos waren);
- Kopie des Antrags auf Auszahlung der Entschädigung an eine Drittperson oder Behörde (Formular 318.182 – sofern die Entschädigung an Dritte ausbezahlt werden soll.
Bei Streitigkeiten mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder bei besonderen Familienverhältnissen ist es ratsam, sich von einer Gewerkschaft , einer Anwältin/einem Anwalt oder der Rechtsberatung von «frauenraum FREIBURG» beraten zu lassen.