Ergänzender Mutterschaftsbeitrag
Der ergänzende Mutterschaftsbeitrag ist eine Geldleistung über eine begrenzte Dauer von 98 Tagen ab der Geburt eines Kindes. Um in den Genuss dieser Leistung zu kommen, muss die Mutter bei der Geburt ihres Kindes seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und sich hier aufhalten (Datum der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle).
Anspruchsberechtigt sind:
Nicht erwerbstätige Mütter
Anspruchsberechtigt sind nicht erwerbstätige Mütter, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht haben. Wenn sie zudem keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehen (IV, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse), können sie den kantonalen ergänzenden Mutterschaftsbeitrag von 32.50 Franken pro Tag während 98 Tagen ab Geburt des Kindes beantragen.
Erwerbstätige Mütter
Erwerbstätige Mütter erhalten in der Regel die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung. Erfüllt eine erwerbstätige Mutter jedoch nicht alle Bedingungen für diese Mutterschaftsentschädigung, kann sie einen ergänzenden kantonalen Mutterschaftsbeitrag beantragen. Hat die erwerbstätige Mutter einen niedrigen Lohn, z.B. weil sie Teilzeit arbeitet, und liegt die ihr zustehende Entschädigung der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung unter 32.50 Franken pro Tag, kann sie beim Kanton zusätzlich einen ergänzenden Mutterschaftsbeitrag bis zur Höhe von 32.50 Franken während 98 Tagen nach Geburt des Kindes beantragen.
Auch Mütter, die Leistungen von Sozialversicherungen beziehen (IV, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, BVG), deren Höhe aber unter dem Tagessatz von 32.50 Franken liegt, können ergänzend einen kantonalen Mutterschaftsbeitrag erhalten.
Beispiel: Eine Frau arbeitet Teilzeit (20 %) und bezieht einen Monatslohn von 800 Franken. Bei der Geburt ihres Kindes erhält sie eine Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht von 21.30 Franken pro Tag (80 % ihres bisherigen Gehaltes von 800 Franken = 640 Franken, geteilt durch 30 Tage = 21.30 Franken). Wenn sie den entsprechenden Antrag stellt, kann sie während 98 Tagen einen ergänzenden kantonalen Mutterschaftsbeitrag in der Höhe von 11.20 Franken pro Tag beanspruchen (32.50 Franken - 21.30 Franken), das heisst einen Totalbetrag von 1097.60 Franken.
- Bei einer Mehrlingsgeburt wird nur ein Beitrag ausgerichtet.
- Der Anspruch auf ergänzende Mutterschaftsbeiträge erlischt vor Ablauf der 98 Tage, wenn die Mutter in dieser Zeit aus dem Kanton Freiburg wegzieht oder wenn die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung auf über 32.50 Franken pro Tag steigt.
Vorgehen, um in den Genuss eines ergänzenden Mutterschaftsbeitrags zu kommen
Das Gesuch um ergänzenden Mutterschaftsbeitrag muss mit dem offiziellen Formular an folgende Adresse gestellt werden:
Kantonale Ausgleichskasse
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
Die Liste der beizulegenden Dokumente findet sich am Ende des Antragsformulars. Die Formulare sind auch bei allen AHV-Stellen der Gemeinden erhältlich.
Das Gesuch stellen können:
- die Mutter oder ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter (insbesondere wenn die Mutter noch minderjährig ist);
- ihr Ehegatte;
- Dritte bei aussergewöhnlichen Umständen (Bsp.: Beiständin oder Beistand, Sozialdienst, Friedensgericht).
Der Beitrag wird der Mutter in der Regel am Monatsende ausbezahlt. Auf begründeten Antrag, insbesondere von Seiten der Beiständin/des Beistands, dem Friedensgericht oder einem regionalen Sozialdienst, kann der Beitrag – wenn die anspruchsberechtigte Person sie nicht zweckmässig verwendet – auch an eine Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden.