Adoptionsbeitrag
Beim Adoptionsbeitrag handelt es sich um eine Geldleistung, die während 98 Tagen ausgerichtet wird. Um in den Genuss dieser Leistung zu kommen, muss die Mutter bei Aufnahme des Kindes zur Adoption seit mindestens einem Jahr (Datum der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle) ihren Wohnsitz im Kanton haben und sich hier aufhalten.
Zudem muss das Kind jünger als 8-jährig sein und darf nicht das Kind des Ehegatten sein. Diese Altersgrenze kann erhöht werden, wenn das Kind eine durch ein ärztliches Zeugnis bestätigte Behinderung hat. In solchen Fällen kann der Adoptionsbeitrag auch für die Adoption eines Kindes im Alter von 8 bis 18 Jahren ausgerichtet werden.
Anspruchsberechtigt sind:
Nicht erwerbstätige Mütter
Nicht erwerbstätige Mütter ohne Einkommen (zum Beispiel von einer Sozialversicherung) können ab der Aufnahme des Kindes zur Adoption während 98 Tagen einen Adoptionsbeitrag von 32.50 Franken pro Tag beantragen.
Erwerbstätige Mütter
Bei Adoption gibt es keinen im Bundesrecht verankerten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Einige kantonale und kommunale Verwaltungen, gewisse Kollektivverträge oder auch Einzelarbeitsverträge können für ihre Angestellten einen bezahlten Adoptionsurlaub vorsehen.
Beispiele: Der Staat Freiburg gewährt seinen Mitarbeiterinnen bei Adoption einen bezahlten Urlaub von 12 Wochen. Die Stadt Freiburg gewährt ihren Angestellten bei Adoption einen bezahlten Urlaub von einer bis acht Wochen.
Daher empfiehlt es sich, vorab seinen Arbeitsvertrag, den geltenden Gesamtarbeitsvertrag bzw. die Personalgesetze und -reglemente zu konsultieren, um zu erfahren, ob die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bei Adoption einen entsprechenden Urlaub gewährt.
Erwerbstätige Mütter, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf einen Adoptionsbeitrag, wenn ihr Lohn weniger als 32.50 Franken pro Tag beträgt. In diesem Fall erhalten sie während 98 Tagen ab der Aufnahme des Adoptivkindes die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem maximalen Adoptionsbeitrag (32.50 Franken pro Tag).
Beispiel: Frau W. arbeitet Vollzeit und erhält einen Lohn von 4‘500 Franken monatlich. Im Falle einer Adoption ist ihr Lohn höher als die monatliche Obergrenze von 975 Franken; sie hat da-her keinen Anspruch auf einen kantonalen Adoptionsbeitrag.
Beispiel: Frau T. arbeitet Teilzeit zu 20 % und bezieht einen Monatslohn von 800 Franken. Sie hat Anspruch auf einen Adoptionsbeitrag, der der Differenz zwischen dem maximalen Beitrag (975 Franken) und ihrem Lohn (800 Franken) entspricht, das heisst auf 175 Franken pro Monat.
Es gilt zu unterscheiden zwischen Adoptionsbeitrag und Adoptionsurlaub. Beim Adoptionsbeitrag handelt es sich um eine Geldleistung, die der Mutter im Sinne einer finanziellen Unterstützung ausbezahlt wird, welche die erwerbstätige Mutter aber nicht davon entbindet, ihrer Erwerbsarbeit nachzugehen. Falls der Arbeitgeber keinen Adoptionsurlaub gewährt, kann eventuell ein unbezahlter Urlaub ausgehandelt werden. Gewährt der Arbeitgeber einen solchen, kann die Mutter einen Adoptionsbeitrag beantragen.
Beispiel: Frau A. arbeitet Vollzeit bei einer Firma und möchte ein Kind adoptieren. Von Arbeitgeberseite her sind weder Adoptionsurlaub noch -entschädigung vorgesehen. Die Mutter erhält dennoch einen unbezahlten Urlaub von 30 Tagen bei Ankunft des Kindes. Während dieser 30 Tage bleibt die Mutter zuhause beim Kind. Sie erhält keine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber, kann aber einen Adoptionsbeitrag von 975 Franken (32.50 Franken x 30 Tage) beantragen. Nach Ablauf der 30 Tage muss sie die Arbeit wieder aufnehmen; sie bezieht dann wieder Lohn, der Adoptionsbeitrag entfällt jedoch, weil ihr Lohn 975 Franken pro Monat übersteigt.
- Bei gemeinschaftlicher Adoption oder gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind kann die Adoptivmutter nur einmal einen Adoptionsbeitrag verlangen.
- Der Anspruch auf einen Adoptionsbeitrag erlischt vor Ablauf der 98 Tage, wenn die Mutter in dieser Zeit aus dem Kanton Freiburg wegzieht, wenn ihr das Sorgerecht entzogen wird oder wenn ihr Lohn inzwischen 32.50 Franken pro Tag übersteigt.
Vorgehen, um in den Genuss des Adoptionsbeitrags zu kommen
Der Antrag für einen Adoptionsbeitrag muss mit dem offiziellen Formular an folgende Adresse gestellt werden:
Kantonale AHV-Ausgleichskasse
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
Die Liste der beizulegenden Dokumente findet sich am Ende des Antragsformulars. Die Formulare sind auch bei allen AHV-Stellen der Gemeinden erhältlich.
Den Antrag stellen können:
- die Mutter;
- Ehegatte;
- Dritte bei aussergewöhnlichen Umständen (Bsp.: Beiständin oder Beistand, Sozialdienst, Friedensgericht).
Die Beiträge werden der Mutter in der Regel am Monatsende ausbezahlt. Auf begründeten Antrag, insbesondere von Seiten der Beiständin/des Beistands, des Friedensgerichts oder eines regionalen Sozialdiensts, können die Beiträge – wenn die anspruchsberechtigte Person sie nicht zweckmässig verwendet – auch an eine Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden.