Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall
Der Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall ist eine Geldleistung, die während maximal eines Jahres ausgezahlt wird.
Wer hat Anspruch auf einen Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall?
Anspruch auf einen Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall haben Frauen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die bei der Geburt ihres Kindes seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnhaft sind. Die wirtschaftlichen Verhältnisse gelten als bescheiden, wenn folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden:
Die Einkommensgrenze liegt bei 2'475 Franken pro Monat für eine alleinstehende Frau und 3'300 Franken pro Monat für ein Ehepaar oder zusammenlebende unverheiratete Eltern. Für jedes im gleichen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 350 Franken pro Monat.
Diese Beträge verstehen sich nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes.
Die Vermögensgrenze liegt bei 60'000 Franken für eine alleinstehende Mutter und bei 80'000 Franken für ein Ehepaar oder zusammenlebende unverheiratete Eltern. Zum massgebenden Einkommen wird ein Zehntel des Nettovermögens, das 33'000 Franken bei einer alleinstehenden Frau und 44'000 Franken bei einem Ehepaar oder zusammenlebenden unverheirateten Eltern übersteigt, hinzugerechnet.
Der Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall ist nicht kumulierbar mit dem ergänzenden Mutterschaftsbeitrag oder dem Adoptionsbeitrag.
Höhe des Beitrags
Die Höhe des Beitrags entspricht der Differenz zwischen der Einkommensgrenze (2475 Franken für eine alleinstehende Frau und 3300 Franken für ein Paar) und dem tatsächlich erzielten Einkommen, maximal aber 1'650.- Franken im Monat für eine alleinstehende Frau bzw. 2'200.- Franken im Monat für ein Ehepaar oder zusammenlebende unverheiratete Eltern.
Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags beginnt am ersten Tag des Monats, an dem die wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind, frühestens jedoch am ersten Tag des Monats, in dem das Kind zur Welt kommt.
Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags erlischt am Ende des Monats, in dem die wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am Ende des elften Monats nach dem Geburtsmonat des Kindes (der Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall wird während maximal eines Jahres entrichtet). Beschliesst die Bezugsberechtigte oder ihre Familie, das Domizil in einen anderen Kanton oder ins Ausland zu verlegen, erlischt das Bezugsrecht am Ende des Monats, in dem der Wohnsitzwechsel erfolgt.
Stirbt das Kind vor Ablauf der maximalen Beitragsdauer von 12 Monaten, wird der Beitrag der Mutter bis zum Ende des auf den Todestag folgenden Monats ausbezahlt.
Stirbt die Mutter, so wird der Beitrag bis zum Ablauf der 12 Monate zu Gunsten des Kindes ausbezahlt.
Vorgehen, um den Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall zu beantragen erhalten
Das Gesuch um einen Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall muss mit dem offiziellen Formular an folgende Adresse eingereicht werden:
Kantonale Ausgleichskasse
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
Die Liste der beizulegenden Dokumente findet sich am Ende des Antragsformulars. Die Formulare sind auch bei allen AHV-Stellen der Gemeinden erhältlich.
Ein Gesuch einreichen können:
- die Mutter oder ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter (insbesondere wenn die Mutter noch minderjährig ist);
- ihr Ehegatte;
- Dritte bei aussergewöhnlichen Umständen (Bsp.: Beiständin oder Beistand, Sozialdienst, Friedensgericht).
Der Beitrag wird der Mutter in der Regel am Monatsende ausbezahlt. Auf begründeten Antrag, insbesondere von Seiten der Beiständin/des Beistands, des Friedensgerichts oder eines regionalen Sozialdienstes, kann der Beitrag - wenn die anspruchsberechtigte Person sie nicht zweckmässig verwendet - auch an eine Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden.