Auf der Suche nach optimalen Bedingungen für die Fortpflanzung, die Ernährung oder einem geeigneten Lebensraum verschieben sich die Fische in den Fliessgewässern. Bauwerke wie Dämme, Flusskraftwerke oder Schwellen behindern ihre Wanderungen. Aufstiegshilfen, wie Fischpässe ermöglichen die freie Fischwanderung in einem Fliessgewässer, wie sie durch das Bundesgesetz vorgegeben ist.
Im Laufe seines Lebens in einem Fliessgewässer unternimmt ein Fisch viele Wanderungen, oftmals über weite Strecken.
Wiederherstellung der Fischwanderung
Wasserkraftwerke
Situation im Kanton Freiburg
Als im Jahr 2014 die Sanierung der Fischwanderung bei den Wasserkraftwerken geplant wurde, zählte der Kanton Freiburg insgesamt 45 Hindernisse. Diese Liste umfasst grosse Staudämme wie Rossens oder Schiffenen, aber auch zahlreiche kleine Anlagen (Mühlen, Sägereien), die heute teilweise nicht mehr betrieben werden. Von diesen 45 Hindernissen hindern 37 die Fische am Aufstieg (Fischaufstieg) und 34 am Abstieg (Fischabstieg).
- Rétablissement de la migration piscicole des obstacles liés à la force hydraulique dans le Canton de FR - rapport final (PDF, 1.13MB)
- Rétablissement de la migration piscicole des obstacles liés à la force hydraulique dans le Canton de FR - Annexes A-F (ZIP, 34.79MB)
- Rétablissement de la migration piscicole des obstacles liés à la force hydraulique dans le Canton de FR - Annexes G-H (ZIP, 39.56MB)
Gesetzlicher Rahmen
Das Bundesgesetz über die Fischerei von 1991 schreibt vor, dass bei jedem technischen Eingriff in einen Wasserlauf die freie Fischwanderung gewährleistet sein muss. Das neue Gewässerschutzgesetz von 2011 (GSchG) verpflichtet die Eigentümer von Wasserkraftwerken, Maßnahmen zu ergreifen, um die durch die Nutzung der Wasserkraft verursachten ökologischen Störungen zu beheben. Wenn sie die Fischwanderung behindern, müssen Hindernisse also beseitigt oder verändert werden, damit die Fische passieren können. Der Kanton (in Freiburg: das WNA) ist dafür verantwortlich, die Sanierungsmaßnahmen zu planen, anzuordnen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.
Zu den Wasserkraftwerken gehören sowohl Anlagen, die die Wasserkraft zur Stromerzeugung nutzen, als auch solche, die die Wasserkraft nur mechanisch nutzen (wie Mühlen oder Sägewerke). Auch stillgelegte oder nur noch teilweise genutzte Anlagen, sofern der Inhaber bekannt ist, gehören zu den zu sanierenden Werken. Wenn der Halter nicht bekannt ist, können die Sanierungsmassnahmen im Rahmen eines Revitalisierungsprojekts durchgeführt werden (siehe Seite Revitalisierung des AfU).
Die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist der 31.12.2030, d. h. eventuelle Bauarbeiten müssen bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden sein.
Links zu den Gesetzestexten :
Bundesgesetz über die Fischerei (BGF)
Artikel 9 und 10
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
Artikel 9b und 9c
Gesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
Artikel 33-36, 39a, 43a, 62c, 80-83b.
Energiegesetz (EnG)
Artikel 34
Kantonales Fischereigesetz (LPêche)
Artikel 7
Gesetz über die Gewässer (GGG)
Artikel 10
Finanzierung
Die Eigentümer werden für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vollständig entschädigt. Das Verfahren sieht vor, dass der Eigentümer nach Abschluss der umgesetzten Maßnahmen entschädigt wird. Die Entschädigungen werden von den Verbrauchern über einen Zuschlag finanziert, der für die Übertragung von Strom in Hochspannungsnetzen (SWISSGRID) bezahlt wird. Auf Schweizer Ebene belaufen sich die Einnahmen aus dieser seit 2012 erhobenen Abgabe auf fast 50 Millionen Franken pro Jahr. Das BAFU ist für die Verwaltung dieses Fonds zuständig.
Sanierungsverfahren
Der Kanton teilt dem Eigentümer mit, dass er seine Anlage sanieren muss. Diese Mitteilung bildet den Ausgangspunkt für das Sanierungsverfahren.
Der Eigentümer ist verpflichtet, Sanierungsvarianten zu untersuchen und vorzuschlagen. Ein auf Gewässerökologie spezialisiertes Büro wird in der Regel mit dieser Arbeit beauftragt.
Kanton und Bund (BAFU) nehmen zu den vorgeschlagenen Varianten Stellung und bestimmen, welche Variante realisiert wird.
Der Eigentümer muss die festgelegte Variante umsetzen. Dieser Schritt umfasst die Erstellung detaillierter Pläne, die Beantragung der Baugenehmigung sowie die eigentlichen Bauarbeiten.
Der Eigentümer muss die Auswirkungen der Sanierung bewerten (Wirksamkeitskontrolle). Der Kanton und das BAFU prüfen diese Bewertung. Falls nötig, können zusätzliche Massnahmen verlangt werden. Schliesslich erstattet das BAFU dem Eigentümer die gesamten mit der Sanierung verbundenen Kosten (Studien, Arbeiten, Bearbeitungsgebühren).
Zusammenfassung des Verfahrens zur Sanierung von Hindernissen im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft. Für weitere Details besuchen Sie die Seite des BAFU.
Andere künstliche Schwellen
Viele Hindernisse in Wasserläufen wurden vom Menschen aus anderen Gründen als der Nutzung der Wasserkraft errichtet. Im Kanton Freiburg gibt es beispielsweise über 10'000 Hochwasserschutzanlagen, von denen ein erheblicher Teil eine Barriere für die Fischwanderung darstellt. Auch viele Brücken weisen Schwellen auf, die für Fische nicht überwindbar sind. Die Wiederherstellung der Fischwanderung an solchen Bauwerken kann nicht über das Verfahren zur Sanierung der Wasserkraft erfolgen und muss daher mit anderen Mitteln durchgeführt werden. Beispielsweise sieht das Gesetz vor, dass der Kanton die Wiederherstellung der Migration bei neuen technischen Eingriffen, wie bei der Sanierung von Brücken, verlangen kann. Bei den übrigen Hindernissen, die nicht mit der Wasserkraft in Verbindung stehen, ist die Sanierung in die strategische Planung der Revitalisierungen eingeschlossen. Für weitere Informationen zum Thema Revitalisierungen besuchen Sie bitte die Seite des AfU.
Nützliche Links zur Thematik der Fischwanderung :
- BAFU: Verfahren zur Sanierung der Fischwanderung.
- BAFU: Informationen zum Thema Fischwanderung.
- Plattform Renaturierung: Informationen zum Thema Fischwanderung.
- Vollzugshilfe: Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken. Checkliste Best practice. Hefti D. 2012. Bundesamt für Umwelt, Bern.
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Vanina Heinrich
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Adresse: Route du Mont Carmel 5, 1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
Email