Aufnahme einer bezahlten Erwerbstätigkeit
Ihr Arbeitgeber muss bei der Sektion Ausländische Arbeitskräfte, die über Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz entscheidet, eine Arbeitsbewilligung beantragen: Einen Staatsangehörigen ausser der UE/EFTA anstellen | Staat Freiburg
Gleichzeitig müssen Sie bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung einen Einreiseantrag stellen. Sie haben Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen bezulegen, sofern Ihr Arbeitgeber sie nicht schon der Sektion Ausländische Arbeitskräfte zugestellt hat:
- Arbeitsvertrag
- Strafregisterauszug, sofern der Aufenthalt länger als ein Jahr dauert
- Kopie ihres gültigen Passes
- 2 Passfotos
Sind die Bedingungen für einen Aufenthalt erfüllt, so erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) mit einer Gültigkeitsdauer, die sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrags richtet (bei einer Vertragsdauer von bis zu 364 Tagen). Bei einer Vertragsdauer von mehr als 365 Tagen oder einem unbefristeten Vertrag wird eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt.
Bei Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich beim Amt für Bevölkerung und Migration anmelden. Dazu müssen Sie das Formular Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch - sofern nicht schon mit dem Antrag für das Einreisevisum eingereicht - mit 2 Passfotos und einer Kopie Ihres Passes einreichen.
Die Anmeldung hat innerhalb von 14 Tagen und in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu erfolgen.
Ausnahme: Verfügen Sie über eine Einreisebewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit während längstens 4 Monaten innerhalb von 12 Monaten (Art. 19 Abs. 4 VZAE), so brauchen Sie sich nicht anzumelden. In diesem Fall gilt Ihr Visum als Aufenthaltstitel.