Die kantonalen Wildschutzgebiete werden seit 1951 zusätzlich zu den Jagdbanngebieten ausgeschieden und haben ihren Auftrag, nämlich die Erholung der Wildtierpopulationen, bereits im Jahr 1980 erfüllt. Bedauerlicherweise tauchten neue Problemstellungen auf, wie die Zerstörung der Lebensräume durch menschliche Aktivitäten, Störung durch Freizeitaktivitäten und zu intensive landwirtschaftliche Nutzung. Seit den 1980er-Jahren besteht die neue Rolle der Wildschutzgebiete im umfassenderen Schutz der Fauna und ihres Lebensraumes. Das Bundesgesetz über die Jagd von 1986 berücksichtigt diese Veränderungen.
Im Rahmen von besonderen Regulierungsbedingungen kann die Jagd bestimmter Arten, wie Wildschwein und Reh, in gewissen Schutzgebieten bewilligt werden. Die Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume regelt die Modalitäten der Jagd in den Lebensräumen und Schutzgebieten.
Die kantonalen Wildschutzgebiete sind in mehrere Kategorien unterteilt:
- Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge
- Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland
- Vogelschutzgebiete
- Teilschutzgebiete
Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge
Das Kantonsgebiet umfasst fünf Wildschutzgebiete im Gebirge, die als Speicher für angrenzende Regionen dienen und von Gamsgeissen gerne für das Setzen ihrer Kitze genutzt werden.
- Wildschutzgebiet Breccaschlund
- Wildschutzgebiet Dents-Vertes
- Wildschutzgebiet Raveires
- Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois
- Wildschutzgebiet Weisse Fluh-Hohberg
Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland
Die Wildschutzgebiete im Flachland haben für den Wildtierbestand keine Erholungsfunktion mehr. Sie sind vielmehr anerkannt als Naherholungsgebiete, Naturschutzgebiete oder Gebiet für den Schutz bestimmter Vogelarten oder anderer Tiere und ihrer Lebensräume.
- Wildschutzgebiet Freiburg
- Wildschutzgebiet der Kleinen Saane
- Wildschutzgebiet Halta
- Wildschutzgebiet Seedorf
- Wildschutzgebiet Schwandholz
- Wildschutzgebiet Rotmoos–Entenmoos
- Wildschutzgebiet Fragnièremoos
- Wildschutzgebiet Düdinger Moos
- Wildschutzgebiet Frachy
- Wildschutzgebiet Bouleyres
- Wildschutzgebiet Kleinbösigen (Auried)
- Wildschutzgebiet Greng-Muntelier
- Wildschutzgebiet Pré-du-Bœuf-Krümmi
- Wildschutzgebiet Perretengraben (Brand)
- Wildschutzgebiet Ochère
- Wildschutzgebiet Bellechasse
- Wildschutzgebiet Cheyres
- Wildschutzgebiet Grèves de La Corbière
- Wildschutzgebiet La Mosse-d’en-Bas
Vogelschutzgebiete
Vogelschutzgebiete sind Schutzgebiete, die primär dem Schutz von wildlebenden Vögeln dienen. Daher sind in diesen Gebieten ausschliesslich Vögel streng geschützt. Im einzigen Vogelschutzgebiet des Kantons, dem Schutzgebiet Chablais-Praz-Guévaux an den Ufern des Murtensees, ist die Jagd auf jegliches Federwild verboten.
Teilschutzgebiete
Gewisse Schutzgebiete sind sogenannte Teilschutzgebiete, da dort die Jagd auf bestimmte Arten während bestimmten Zeiten erlaubt ist. Für diese Schutzgebiete gelten besondere Bestimmungen.
Auf dem Freiburger Kantonsgebiet haben sechs Gebiete den Status eines Teilschutzgebietes:
- Teilschutzgebiet Bounavaux
- Teilschutzgebiet Höllbach
- Teilschutzgebiet Cousimbert
- Teilschutzgebiet Vallée de la Trême
- Teilschutzgebiet Grèves de la Corbière
- Teilschutzgebiet Grèves de la Motte
Standort Kantonale Wildschutzgebiete
Standort Kantonale Wildschutzgebiete
Alle Kantonale Wildschutzgebiete des Kantons Freiburg sind auf der Online-Karte des Kantons Freiburgs veröffentlicht.
Gesetzesvorschriften
- Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Schutzgebiet herausgelockt werden.
- Die Jagd ist teilweise oder vollständig verboten.
- Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe zu betreten.
Verhaltensempfehlungen
- Nur die Wanderwege benutzen.
- Den markierten Wegen folgen und den Wald nicht in alle Richtungen begehen.
- Der Winter ist für die Fauna eine schwierige Jahreszeit. Die markierten Wege für Tourenski oder Schneeschuhwanderungen nicht verlassen.
- Tiere nicht erschrecken. Tiere von Weitem und mit Respekt beobachten. Besondere Rücksichtnahme morgens sowie abends, wenn die Tiere aktiv sind.
- Lärm vermeiden.
- Keine Abfälle in der Natur belassen; Lebensgefahr für die Tiere.
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Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Céline Moulin
Amt für Wald und Natur
Sektion Fauna, Jagd und Fischerei
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 68
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