Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Scheidung. Im Falle einer gerichtlichen Trennung obliegt die elterliche Sorge grundsätzlich weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam. Das Gericht kann – falls die Situation es erfordert – gleichwohl die elterliche Sorge einem einzigen Elternteil zusprechen und/oder zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Kindes anordnen.
Die Obhut über die Kinder (das tatsächliche Zusammenleben mit den Kindern in einer Hausgemeinschaft) wird jedoch – ausser im Fall einer abwechselnden Obhut – dem einen oder dem anderen Elternteil allein zugesprochen. Massgebend dabei ist das Wohl der Kinder, und, so weit als möglich, die Beschlüsse der Ehepartner. Der Elternteil, der die Obhut nicht innehat, hat ein Besuchsrecht.