Familiennamen
Gemäss Artikel 160 Abs. 1 (ZGB) behält jeder Ehegatte seinen Namen.
Gemäss Abs. 2 können die Brautleute aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Zur Erläuterung :
Herr Meier |
Frau Müller |
Meier (160 Abs. 1) |
Müller (160 Abs.1) |
Meier (160 Abs. 2) |
Meier (160 Abs. 2) |
Müller (160 Abs. 2) |
Müller (160 Abs. 2) |
Vorbehalten bleiben Erklärungen über die Unterstellung des Namens unter das ausländische Recht im Falle von ausländischen Heiratswilligen (vgl. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht). Es sei darauf hingewiesen, dass in der Praxis des schweizerischen Zivilstandswesens kein Bindestrich gesetzt wird.