Zweck
Ein Mehrjahres-Schaffensbeitrag besteht in einer Finanzhilfe über drei Jahre für Gruppen professioneller Kulturschaffender oder für Kulturträger, deren Haupttätigkeit in der Produktion von originalem professionellen Kulturschaffen besteht.
Voraussetzungen und Verfahren
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der/Die Gesuchstellende weist drei aufeinander folgende Jahre künstlerischer Tätigkeit im Kanton nach und übt einen bedeutenden Teil seiner/ihrer Tätigkeit hier aus.
- Die Kunstschaffen des/der Gesuchstellenden ist für das kulturelle Leben des Kantons von herausragender Bedeutung (für Theater- und Tanztruppen siehe dazu insbesondere Punkt 14 der Richtlinie «Schaffensbeiträge an die Bühnenkunst» der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport).
- Der Rechtsträger des/der Gesuchstellenden ist eine juristische Person.
- Der/Die Gesuchstellende verfügt über eine ständige künstlerische und administrative Organisation.
- Die Einnahmen und die Beiträge Dritter machen mehr als die Hälfte der Jahreseinnahmen aus.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die kulturellen Angelegenheiten (KAG) (siehe unten)
- Reglement vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten (KAR), insbesondere Art. 13 (siehe unten)
- Richtline "Unterstützung der Bühnenkunst" (siehe unten)
Ein Gesuch eingeben
Gesuche für die nächste Beitragsperiode von drei Jahren sind online (siehe unten) bis spätestens am 28. Februar 2020 einzugeben.