Unterschutzstellung - Bewegliche Kulturgüter
Eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter ist die Möglichkeit, nicht nur unbewegliche, sondern auch bewegliche Kulturgüter unter Schutz zu stellen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören. Objekte, die einer Privatperson gehören, können ebenfalls geschützt werden, wenn sie für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung sind.
Die Unterschutzstellung verfolgt hauptsächlich das Ziel, diese beweglichen Kulturgüter in situ und in gutem Zustand zu erhalten. Dieses Verfahren wurde bisher nur auf Objekte angewandt, die Pfarreien oder Klöstern gehören.
Die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Kulturguts kann auf bewegliche Kulturgüter erweitert werden, die integrierender Bestandteil des ersteren sind, wie die liturgische Ausstattung oder die Glocken einer Kirche.
Die Unterschutzstellung, mit welchem Recht?
Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter
Art. 19
Unter Schutz gestellt werden können:
b) die beweglichen Kulturgüter, die:
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, gehören;
- einer Privatperson gehören, sofern sie für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung sind oder ihre Unterschutzstellung vom Eigentümer beantragt wird.
Art. 21
- Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter fällt in den Regelungsbereich des vorliegenden Gesetzes und obliegt dem Staat.
- Die beweglichen Kulturgüter werden gemäss dem vom Staatsrat vorgesehenen Verfahren unter Schutz gestellt. Der Staatsrat kann vorsehen, dass ein Kulturgut vertraglich unter Schutz gestellt werden kann, wenn die Wahrung der Schutzinteressen dies erfordert.
- Gehört ein bewegliches Kulturgut zu einem unbeweglichen, das durch eine Massnahme der Raumplanung unter Schutz gestellt ist, so kann das bewegliche Kulturgut durch dieselbe Massnahme unter Schutz gestellt werden.
Art. 23
- 1 Die Unterschutzstellung bewirkt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, das Kulturgut zu erhalten.
- 2 Sie kann durch Vorschriften darüber, wie das Kulturgut zu erhalten und zur Geltung zu bringen ist, mit ergänzenden Wirkungen ausgestattet werden.
Art. 24
- 1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können bewegliche Kulturgüter, die unter Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern; die Direktion entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission.
- 2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erhaltung des Kulturguts oder sein Verbleib im Kanton nicht gesichert ist, wenn das Kulturgut eng mit der Geschichte und der Identität seines Eigentümers verbunden ist oder wenn die Veräusserung aus anderen Gründen mit dem Kulturgüterschutz nicht vereinbar erscheint.
- 3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.