Die Unterschutzstellung, mit welchem Recht?
Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter
Art. 19
Unter Schutz gestellt werden können:
a) die unbeweglichen Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör von unbeweglichen Objekten, soweit diese selber von Interesse sind;
Art. 20
Die unbeweglichen Kulturgüter werden mit den Mitteln und gemäss den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind, unter Schutz gestellt.
Art. 22
- Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erstreckt sich der Schutz eines Kulturguts auf das Objekt in seiner Gesamtheit, das heisst bei unbeweglichen Objekten auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung, auf die Gesamtanlage und auf die noch verborgenen archäologischen Objekte.
- Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Schutz auf die Inneneinrichtung ausgedehnt werden.
Vorgeschichte
Um das Kulturgüterschutzgesetz vom 7. November 1991 umzusetzen, begann das Amt für Kulturgüter verstreute Daten zu sammeln, und legte 1994 ein Verzeichnis der geschützten unbeweglichen Kulturgüter vor, das die Grundlage der heutigen Datenbank bildet.
Die frühesten Bestimmungen zur Unterschutzstellung unbeweglicher Kulturgüter waren 1900 – zunächst für mittelalterliche Bauten und Anlagen – erlassen worden. Erst 1973 wurden durch eine Verfügung des Staatsrats 197 Burgen, Schlösser und Landsitze unter Schutz gestellt. Seither führte die Erstellung umfassender Verzeichnisse zu einer echten, mit der Raumplanung abgestimmten Unterschutzstellungspolitik.
Die Unterschutzstellung, eine neue Idee?
Die Unterschutzstellung ist zwar keine neue Idee, doch benötigen gute Absichten gelegentlich viel Zeit, bevor sie Wirklichkeit werden, zumal jede Unterschutzstellung unweigerlich das Eigentumsrecht einschränkt und deshalb häufig negativ bewertet wird. Zu einer Zeit, da sich der Heimatschutz zu entwickeln begann und man in der Schweizer Architektur auf der Grundlage des einheimischen Formenschatzes einen Regionalstil, den sogenannten Heimatstil, zu begründen suchte, führte die Verfügung vom 14. Februar 1900 über die «Pflege der Denkmäler und Objekte von künstlerischem, archäologischem oder historischem Interesse» zur Ergreifung der ersten Schutzmassnahmen für Kulturgüter. Der Bau der Alpenstrasse in Freiburg, für den eine Gruppe alter Häuser abgerissen werden musste und durch den die berühmte Murtenlinde isoliert wurde, war Anlass zu einer ersten intensiven Diskussion über die Notwendigkeit, Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden urbanen Gefüges zu ergreifen. Gleichzeitig wurde durch die genannte Verfügung eine Denkmalpflegekommission eingesetzt, die ihrerseits eine von Professor Joseph Zemp und ab 1905 von Max de Diesbach präsidierte Unterkommission für Baudenkmäler bildete.
Ab 1911 verpflichteten sich die Pfarreiräte von Romont (16. Juli 1911), Merlach (31. Juli 1912 / 27. April 1914) und Estavayer-le-Lac (10. Februar 1914) sowie die Gemeinderäte von Estavayer-le-Lac (3. August 1911), Romont (4. August 1911), Vaulruz (12. März 1912) und Murten (31. Dezember 1913), ihre Pfarrkirchen, Türme, Stadtmauern und Schlösser «aus archäologischer und historischer Sicht» zu pflegen und zu unterhalten, und sicherten sich dadurch die finanzielle Unterstützung des Bundes für die vom Büro Broillet & Wulffleff in Freiburg durchgeführten Restaurierungsarbeiten. Der Staatsrat ratifizierte diese Beschlüsse durch eine Verfügung vom 30. September 1916 und fügte der Liste die Oberamtsschlösser von Murten, Romont und Estavayer-le-Lac hinzu. Diese mittelalterlichen Bauten waren somit die ersten von Kanton und Bund zugleich geschützten «Kunstdenkmäler». Parallel dazu enthielt das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg eine Reihe von Massnahmen für die Pflege von Baudenkmälern und Kunstwerken (Art. 277, 278, 282 und 314).
Am 3. Oktober 1936 wurde eine neue Verfügung über die Denkmalpflege promulgiert. In ihrer Sitzung vom 5. Februar 1937 beschloss die Unterkommission für Baudenkmäler die Klassifizierung «aller im Kanton gelegenen Kirchen, Kapellen und Schlösser», wobei sie präzisierte, dass diese in Zukunft ohne Genehmigung des Staatsrats nicht mehr verändert werden dürften. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Unterschutzstellung durch diese Verfügung geregelt, zu der verschiedene Artikel des Baugesetzes vom 15. Mai 1962 und dessen Ausführungsreglements vom 15. Februar 1965 hinzukamen.
Die Verfügung vom 3. Juli 1962, den Mont Vully/Wistenlacherberg auf Grund seiner archäologischen, historischen und ästhetischen Bedeutung als schützenswerten Ort zu klassifizieren, war einer der ersten Beschlüsse, um die Zerstörung einer historischen Stätte mittels einer Schutzmassnahme, in diesem Fall eines umfassenden Bauverbots, zu verhindern.
Durch das Reglement vom 26. November 1971 betreffend die Erhaltung der historischen Kunstdenkmäler und der öffentlichen Bauten, den Schutz der archäologischen Zonen und die Beitragsleistung an die Restaurierung alter Gebäude wurden die verschiedenen bereits bestehenden kantonalen Gesetzesbestimmungen über Denkmalpflege und Subventionen für Restaurierungen harmonisiert. Die neue Denkmalkommission hatte insbesondere die Aufgabe, dem Staatsrat die Klassifizierung von Bauten vorzuschlagen, die ganz oder teilweise von historischem, ästhetischen oder archäologischen Interesse waren. Gestützt auf dieses Reglement, erstellte man Gemeinde für Gemeinde die ersten systematischen Verzeichnisse. Allerdings verfügte der damalige Denkmalpfleger Etienne Chatton nicht über die nötigen Mittel, um rasch eine umfassende Liste der schützenswerten Bauten vorzulegen. Indem er sich vor allem auf das Material stützte, das Pierre de Zurich für den dem Kanton Freiburg unter dem Ancien Régime gewidmeten 20. Band der Reihe «Das Bürgerhaus in der Schweiz» (Zürich 1928) gesammelt hatte, erstellte er eine Liste von 197 Landsitzen und Vogteischlössern von nationaler und regionaler Bedeutung, die durch eine Verfügung des Staatsrats vom 27. März 1973 unter Schutz gestellt wurden.
Dank der umfassenden Arbeit, die Jean-Pierre Anderegg im Rahmen seiner Bauernhausforschungen leistete, konnte ab 1981 im Rahmen der von den Gemeinden durchgeführten Ortsplanungen eine systematische Liste der schützenswerten Bauten erstellt werden. In einer neuen Verfügung vom 10. April 1990 zur Erhaltung des Baukulturguts der Alpen wurde die Alphütte als «charakteristischer Bestandteil des freiburgischen Kulturguts» bezeichnet: «Sie ist der architektonische Ausdruck einer Wirtschaftsweise, die Lebensstil, Mentalität, Traditionen und Volkskunst nachhaltig geprägt hat. […] Ihre Erhaltung gehört zu den […] Raumplanungszielen.»
Während das früheste in der Schweiz verabschiedete kantonale Denkmalschutzgesetz bereits 1898 im Kanton Waadt in Kraft getreten war, wurde das erste freiburgische Gesetz über den Schutz der Kulturgüter erst am 7. November 1991 promulgiert. Das Gesetz und sein Ausführungsreglement vom 17. August 1993 ermöglichten endlich die gleichmässige und kohärente Unterschutzstellung der kantonalen Kulturgüter.
Verfahren
Bei einer allgemeinen Revision der Ortsplanung (OP) einer Gemeinde unternimmt das Amt für Kulturgüter folgende Arbeiten:
- Es revidiert das Kulturgüterverzeichnis.
- Es definiert die Perimeter des schützenswerten Ortsbildes, indem es sich auf die Daten des ISOS stützt.
- Es beantragt für jedes erfasste Gebäude den Umfang der Schutzmassnahmen.
Bei der öffentlichen Auflage der OP können die Eigentümer ihr Recht geltend machen. Das Unterschutzstellungsverfahren ist also dasselbe, das für OP-Massnahmen vorgesehen ist, mit Recht auf Einsprache und Beschwerde.
Subsidiär und in Ausnahmefällen kann die Unterschutzstellung durch eine von der OP unabhängige Massnahme erfolgen, die von der Unterrichts-, Kultur- und Sportdirektion ergriffen wird.
Verzeichnet, geschützt?
Nein. Der Wert im Verzeichnis bezeichnet die Bedeutung, die ein schützenswertes unbewegliches Kulturgut besitzt, und nicht die Schutzkategorie. Der Schutzumfang wird in der Ortsplanung je nach den zu erhaltenden Elementen festgelegt.
Laut Artikel 22 des Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter erstreckt sich der Schutz eines unbeweglichen Kulturguts auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Gesamtanlage. Das Gemeindereglement muss den Schutzumfang bezeichnen. Der Schutzumfang unterscheidet drei Kategorien gemäss den zu erhaltenden Elementen. Im Allgemeinen sind die im Verzeichnis genannten Werte (A, B, C) den Schutzkategorien (1, 2, 3) gleichgesetzt.
Die Ortsplanung wird während 30 Tagen im Gemeindesekretariat und im Oberamt öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird durch doppelte Anzeige im Amtsblatt, am amtlichen Anschlagebrett und gegebenenfalls in den Lokalzeitungen veröffentlicht. Die öffentliche Auflage der Ortsplanung gilt als Information. Die interessierten Eigentümer haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, Einsprache gegen eine Schutzmassnahme zu erheben, indem sie während der Dauer der öffentlichen Auflage beim Gemeindesekretariat eine begründete Eingabe hinterlegen.
1, 2, 3: die Schutzkategorien
Die Schutzmassnahmen sind Teil der Ortsplanung. Der Zonennutzungsplan bezeichnet die geschützten Gebäude, und das Gemeindereglement legt den Schutzumfang je nach dem im Verzeichnis genannten Gebäudewert fest.
Gemäss dem kantonalen Richtplan wird der Schutzumfang anhand von drei Kategorien je nach dem im Verzeichnis genannten Wert des Gebäudes festgelegt:
Kategorie 1 gilt im Prinzip für Gebäude, die den Wert A erhalten haben.
Kategorie 2 gilt im Prinzip für Gebäude, die den Wert B erhalten haben.
Kategorie 3 gilt im Prinzip für Gebäude, die den Wert C erhalten haben.
Cat.1 | Cat.2 | Cat.3 | |
---|---|---|---|
x | x | x | Die Hülle (Fassade und Bedachung) und die dazugehörenden charakteristischen Elemente. |
x | x | x | Die Haupttragestruktur und der Rohbau. |
x | x | x | Die Umgebung oder die unmittelbare Umgebung und die Charakteristik des Gebäudes (Gärten, Innenhöfe, Platz, usw.). |
x | x | Die Sekundärtragstruktur und der Ausbau. | |
x | x | Die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern. | |
x | x | Die dekorativen Elemente von Fassaden. | |
x | x | Die Umgebung oder die erweiterte Umgebung und die Charakteristik des Gebäudes (Gärten, Pärke, Alleen, usw.). | |
x | Die Inneneinrichtungen und die repräsentativen Dekorationselemente aufgrund ihrer handwerklichen oder künstlerischen Qualität. | ||
x | An ein Gebäude geknüpfte bewegliche Kulturgüter. |
Unter den Schutz der Eidgenossenschaft gestellte Gebäude
Alle unbeweglichen Kulturgüter, deren Restaurierung durch den Bund finanziell unterstützt wird, stehen unter dem Schutz der Eidgenossenschaft. Durch die Entgegennahme dieser Hilfe anerkennen der Eigentümer und der Kanton, dass der Bund in Zukunft ein Aufsichtsrecht über den Unterhalt und die Pflege dieses Kulturguts ausübt.
Die Abteilung Denkmalpflege des Bundesamts für Kultur führt eine Liste der von der Eidgenossenschaft geschützten Kulturgüter. Die 1993 veröffentlichte Liste nennt für den Kanton Freiburg 148 Gebäude.
Zudem hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler (Objekte A) und regionaler Bedeutung (Objekte B) erstellt (KGS-Verzeichnis), die im Falle einer Katastrophe oder eines bewaffneten Konflikts geschützt werden müssen. Alle Objekte, Ortsbilder oder Sammlungen dieser Liste müssen auf kantonaler Ebene geschützt werden.
Inventar
Unter Inventar ist die Liste der geschützten unbeweglichen Kulturgüter zu verstehen. Sie wird vom Amt für Kulturgüter je nach den Genehmigungen der Ortsplanungen geführt und aktualisiert. Die Verfahrensdauer zwischen dem Beginn einer Planungsrevision und seiner Genehmigung erklärt die gelegentlich erheblichen Unterschiede zwischen Verzeichnis und Inventar, da die Aktualisierung des Verzeichnisses erst mehrere Monate nach der Durchführung Auswirkungen zeitigt.
Die Liste der geschützten unbeweglichen Kulturgüter einer Gemeinde ist Teil von deren Ortsplanung. Gegenwärtig besitzen alle Gemeinden des Kantons auf ihrem Gebiet geschützte unbewegliche Kulturgüter. Zwei Drittel der erfassten Gebäude sind heute geschützt, was etwas mehr als 7% der versicherten Bauten des Kantons entspricht.