Vorgeschichte
Die ersten Diskussionen um die Restaurierung von beweglichen Kulturgütern und Kunstwerken drehen sich hauptsächlich um Glasmalerei und Plastik. Nachdem man in den 1850er Jahren mittelalterliche Glasscheiben der Abtei Hauterive in die Chorfenster der Stiftskirche St. Nikolaus eingebaut hatte, was mit fatalen Folgen verbunden war, führte die Restaurierung der Glasfenster der Stiftskirche Romont, die das Kantonsmuseum in den 1890er Jahren erworben hatte, zur Entwicklung eines stringenten Verfahrens, an dessen Erarbeitung und Umsetzung der Museumskonservator, ein Universitätsprofessor als eidgenössischer Experte und ein Glasmaler beteiligt waren. Um 1900 stellte der Freiburger Kunstverein (Société des amis des Beaux-Arts) die Polychromie der städtischen Figurenbrunnen zur Diskussion, doch verzichtete man schliesslich auf die Erneuerung der ursprünglichen Farbfassung. Zur gleichen Zeit wurden, vor allem im Museum, zahlreiche Holzstatuen abgelaugt; dies sei, so glaubte man, das beste Mittel, das Schnitzwerk zur Geltung zu bringen. Nach dieser Zeit des Schwankens und einer ganzen Reihe von Fehlgriffen entwickelten sich allmählich umsichtigere, wissenschaftlich fundierte Restaurierungsverfahren.
Bewilligung für Restaurierungen
Gemäss Kulturgüterschutzgesetz kann der Staat die Restaurierung unter Schutz stehender beweglicher Kulturgüter einer Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 30 Abs. 2). Bei Kulturgütern, die für den Kanton von ausserordentlicher Bedeutung sind, ist eine Bewilligung der Erziehungs-, Kultur- und Sportdirektion erforderlich, die auf Grund des Vorgutachtens der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter entscheidet.
Das Amt für Kulturgüter (KGA) bereitet die Dossiers der Bewilligungsgesuche vor und macht Vorschläge für die Vorgutachten.
Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung
Gemäss dem Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG, Art. 29 Abs. 2) wird die Bewilligung unter folgenden Bedingungen erteilt:
- Die Restaurierung ist kunstgerecht auszuführen.
- Das Restaurierungsprogramm muss von der Unterkommission gutgeheissen worden sein.
- Der Restaurator hat über die nötigen beruflichen Fähigkeiten und die erforderliche Erfahrung zu verfügen.
- Eine wissenschaftliche Dokumentation ist nach den Richtlinien des Amts für Kulturgüter zu erstellen.
Beratung
Schlechte Lagerbedingungen, ungeschicktes Hantieren, Reinigung mit abrasiven oder ätzenden Substanzen, ungeeignete chemische Behandlungen: unbewegliche Kulturgüter – Plastiken, Gemälde, Möbel, Stoffe, Goldschmiedearbeiten – können erheblichen Schaden erleiden auf Grund von Eingriffen, die für harmlos gehalten werden.
Jeder Eingriff erfordert eine Beurteilung des Istzustands des Objekts und ein Arbeitsprotokoll, um sicher zu stellen, dass keine weitere Schäden verursacht werden und dass die Behandlung umkehrbar ist.
Das Amt für Kulturgüter steht Ihnen beratend zur Seite und kann Ihnen kompetente Restauratoren empfehlen.
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