In der Regel müssen Tiere in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden. Allerdings wird für folgende Fälle eine Ausnahme gemacht:
- gelegentliche Hofschlachtungen von Hausgeflügel oder Hauskaninchen in geringer Anzahl (maximal 10 Tiere pro Woche und eine jährliche Produktion von maximal 1000 kg). In diesem Fall muss die Hofschlachtung dem LSVW gemeldet werden.
- das so gewonnene Fleisch ist nur für den Eigengebrauch bestimmt. Eigengebrauch umfasst den Familienkreis der im selben Haushalt wohnt.
In jedem Fall müssen die Anforderungen bezüglich des Tierschutzes (Tierschutzverordnung, Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten) und der Tiergesundheit, insbesondere der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten), respektiert werden.
Bei gelegentlichen Hofschlachtungen von Hausgeflügel oder Hauskaninchen sind die Anforderungen an die Anlagen etwas weniger streng als für bewilligte Schlachtanlagen. Trotzdem sind die Anforderungen an die Hygienebedingungen dieselben und müssen respektiert werden (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle).
Die Anforderungen an Räume und Einrichtungen für das Zerlegen und die weitere Verarbeitung des Fleisches richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der Hygieneverordnung. Es gelten auch die Regeln für den sorgfältigen Umgang mit Lebensmitteln und für das Hygieneverhalten sowie die Schulung des Personals.
Sämtliche Hofschlachtungen müssen dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Veterinär-Einheit, mittels untenstehendem offiziellen Meldeformular angekündigt werden. Die geschlachteten Tierarten sowie die Menge und die Häufigkeit der Schlachtungen müssen abgesprochen werden, damit die Tätigkeit eingestuft werden kann (Eigengebrauch, gelegentliche Schlachtung, Schlachtbetrieb mit geringer Kapazität).
Eidgenössische Gesetzesgrundlagen
- Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008
- Verordnung des BLV vom 12. August 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
- Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)
- Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
- Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)