Allgemeine Informationen
Merkblätter Chemsuisse A04-A05-D01.
Ansprechperson
Alle Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) umgehen, sind verpflichtet, mittels untenstehendem Formular eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen (siehe auch Merkblatt Chemsuisse C03).
Sachkenntnisse
Jegliche Person, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss über die nötigen Sachkenntnisse verfügen. Das heisst, dass sie sich im Rahmen einer anerkannten Ausbildung das Grundwissen angeeignet hat, welches für den Handel/Verkauf von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen benötigt wird und sie die Eigenschaften der Produkte (Interpretation des Sicherheitsdatenblatts) kennt. Siehe auch Merkblatt Chemsuisse C04 und Webseite der Anmeldestelle Chemikalien.
Abgabe von Chemikalien
Bei der Abgabe/Verkauf von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) an die breite Öffentlichkeit muss der Verkäufer seine Kunden über den sicheren Umgang (Schutzmassnahmen) und die sichere Entsorgung der Produkte informieren. Diese Produkte dürfen ausserdem nicht in Selbstbedienung verfügbar sein. Siehe auch Merkblatt Chemsuisse A04-D01 und Webseite der Anmeldestelle Chemikalien.
Rücknahmepflicht
Wer an Privatpersonen gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) abgibt, muss sich verpflichten, diese kostenlos zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen.