Dies gilt sowohl für den Import zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung als auch für die Bereitstellung oder Abgabe an Dritte. Für den Import zu privaten Zwecken gelten die spezifischen Herstellerpflichten nicht.
Weitere Informationen: Chemsuisse Merkblätter Nr. A01-B01-B02.
Ansprechperson
Wer besonders gefährliche Chemikalien verkauft, muss den kantonalen Behörden, mittels des untenstehenden Formulars, eine Ansprechperson melden (siehe auch Chemsuisse Merkblatt Nr C03).
Selbstkontrolle und Einstufung
Zur Selbstkontrolle muss der Hersteller beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Er muss sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung:
- einstufen;
- verpacken;
- kennzeichnen;
- die Expositionsszenarien erstellen;
- ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt Nr. C06 der Chemsuisse und auf der Webseite der Anmeldstelle Chemikalien.
Kennzeichnung
Bei Chemikalien vermittelt die Etikette dem Kunden die wichtigsten Informationen für einen sicheren Umgang mit dem Produkt. Der Hersteller, der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung gewisse Informationen enthält (siehe auch Chemsuisse Merkblätter Nr. A11-A12).
Sicherheitsdatenblatt
Für Berufsleute muss ein Sicherheitsdatenblatt mit Informationen zur Gefährlichkeit, Handhabung und Entsorgung des Produkts bereitgestellt werden. Weitere Informationen bezüglich dieses Sicherheitsdatenblattes entnehmen Sie dem Merkblatt Nr. C02 der Chemsuisse sowie auf der Internetseite des SECO.
Meldung
Der Hersteller oder Importeur muss gefährliche chemische Stoffe oder Zubereitungen der Anmeldestelle Chemikalien melden.
Anmeldung von Neustoffen
Neue Stoffe müssen angemeldet werden.
Dünger
Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Fachbereich Dünger, zuständig (siehe auch Merkblatt Nr. B05 der Chemsuisse).
Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel
Spezielle Produktgruppen wie Biozide (Insektizide, Desinfektionsmittel, Repellentien etc.) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide etc.) müssen von den Behörden zugelassen werden gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP-SR 813.12) und Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV-SR 916.161).
Weitere Informationen: Chemsuisse Merkblätter Nr. B03-D08-B04 sowie auf der Webseite des BAG (Biozidprodukte) und des BLW (Pflanzenschutzmittel).
Rezeptur- oder Adressänderung
Änderungen in der Rezeptur (Zusammensetzung) oder der Firmenadresse müssen der zuständigen Stelle gemeldet werden.