Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) ist zuständig für die GZ in der Bauzone.
Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) ist zuständig für die forstwirtschaftlichen GZ.
Das Amt für Landwirtschaft (LwA) ist zuständig für die landwirtschaftlichen, die rebbaulichen und die durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachten GZ.
Bei der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden alle innerhalb eines bestimmten Perimeters gelegenen Grundstücke vereinigt und gemäss einem Wegnetz neu verteilt, um eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen. Eine GZ trägt dazu bei, dass die Parzellen weniger verstreut sind und ihre Form und Erschliessung verbessert werden. Dies bedeutet eine Verringerung der Produktionskosten und eine Erleichterung der landwirtschaftlichen Arbeit.
Mit einer GZ werden nicht nur landwirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern auch Ziele im Zusammenhang mit dem Umweltschutz (Offenlegung von eingedolten Fliessgewässern, Anpflanzen von Hecken, ökologische Vernetzung) und der Raumplanung (Zurverfügungstellung von Flächen für den Bau öffentlicher Infrastrukturen, Aufhebung von Bahnübergängen usw.).