Was sind «Personendaten»?
Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (d.h., die ohne Zuhilfenahme unverhältnismässiger Mittel identifiziert werden kann), und zwar in Form von Wörtern, Bildern oder Zeichen. Es muss sich um ganz bestimmte Personen handeln, was im Prinzip Statistiken ausschliesst, die grundsätzlich mit «anonymisierten» Daten arbeiten (ohne möglichen Bezug zu Personen). Das DSchG (Art. 3 Bst. a DSchG) geht davon aus, dass alle Personendaten schutzwürdig sind. Massgebend für das Schutzbedürfnis sind in erster Linie der Zweck und der Kontext, in dem eine Angabe verwendet wird. Die Angaben müssen sich zudem auf eine Person beziehen, die zumindest bestimmbar ist.
Wann spricht man von «besonders schützenswerten Personendaten»?
Das Schutzbedürfnis für Daten hängt in erster Linie vom Zweck und vom Kontext ab, in dem eine Angabe verwendet wird. Es gibt jedoch Daten, wie sie in Artikel 3 Bst. c DSchG erschöpfend aufgezählt sind, die naturgemäss als besonders schützenswert gelten. Es sind Angaben, die besonderen Einblick in die Persönlichkeit der Betroffenen geben, sich auf wesentliche Charakteristiken beziehen, den persönlichen Geheim- oder Privatbereich betreffen, den Ruf oder das Ansehen berühren (die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Sozialhilfemassnahmen, strafrechtliche oder administrative Verfahren oder Sanktionen).
Welche Anforderungen bestehen für besonders schützenswerte Personendaten?
Für sensible Personendaten sind in jedem Fall besondere Schutzmassnahmen erforderlich:
> besondere Sorgfaltspflicht (Art. 8 DSchG)
> Begründung der Notwendigkeit ihrer Bearbeitung (Art. 19 Abs. 2 am Schluss DSchG)
> allgemeine Pflicht, Datensammlungen, die solche Daten enthalten, anzumelden (Art. 20 Abs. 1 DSchG).
Was ist eine «Datensammlung»?
Dieser Begriff steht für jeden Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind, und dessen Daten manuell oder automatisch bearbeitet werden (Art. 3 Bst. f DSchG).Dies gilt sowohl für die Datensammlung als solche als auch die Dossiers, auf die über diese Datensammlung zugegriffen werden kann. Damit verbunden sind zwei Instrumente: einerseits die Anmeldung der Datensammlungen und das Register der Datensammlungen (Art. 19 ff. DSchG), andererseits das Auskunftsrecht (Art. 23 ff. DSchG).
Es gibt manuelle Datensammlungen (Karteien, Register, Listen, Kataloge usw.) oder automatisierte Datensammlungen (ein strukturiertes Ganzes an Informationen, das auf einem Informatiksystem oder Magnetdatenträger gespeichert wird).
Was ist das «Register der Datensammlungen»?
Jede Datensammlung muss vom Verantwortlichen nach den Artikeln 19 ff. DSchG bei der Aufsichtsbehörde angemeldet werden, bevor sie eröffnet wird. Die Aufsichtsbehörde führt das Register der Datensammlungen (www.fr.ch/refi), das alle angemeldeten Datensammlungen enthält. Das Register der Datensammlungen und die Anmeldungen der Datensammlungen sind wichtige Werkzeuge für die verschiedenen Datenschutzpartner. Zunächst einmal zwingen sie die öffentlichen Organe dazu, ihren Bestand zu sichten, die Rechtmässigkeit der Erhebung und der Bekanntgabe, Fragen in Zusammenhang mit der Speicherung, der Aufbewahrung und der Sicherheit der Personendaten zu prüfen, und vermitteln ihnen einen Überblick über ihre Datensammlungen. Dann ermöglichen sie es den Einzelnen, Kenntnis vom Bestehen und von den Merkmalen der von den einzelnen Gemeinwesen geführten Datensammlungen zu nehmen, was es ihnen somit erlaubt, ihr Auskunftsrecht auszuüben. Schliesslich vermitteln sie der Aufsichtsbehörde auch Informationen für ihre gesetzlichen Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Aufsicht.
Wer ist «Beteiligter» an der Datensammlung?
Unter diesem Begriff versteht man das öffentliche Organ, das, ohne Verantwortlicher der Datensammlung zu sein, Daten in eine Datensammlung eingeben oder Änderungen an den Daten vornehmen darf.
Im Unterschied zu einem Empfänger der Daten, der einfach eine Auskunft bekommt und somit nicht die Möglichkeit hat, die Daten in der ursprünglichen Datensammlung aktiv zu bearbeiten, ist der Beteiligte an der Datensammlung (Art. 3 Bst. h DSchG ) berechtigt, unmittelbar auf den gesamten Inhalt oder einen Teil davon einzuwirken, ohne jedoch den Status eines Verantwortlichen der Datensammlung innezuhaben.
Was ist unter «betroffener Person» zu verstehen?
Unter betroffener Person versteht man eine natürliche oder juristische Person, über die Daten bearbeitet werden.
Wer ist der «Verantwortliche der Datensammlung»?
So wird das öffentliche Organ bezeichnet, das über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheidet.
Der Verantwortliche der Datensammlung (Art. 3 Bst. g DSchG) spielt eine wesentliche Rolle bei der Anmeldung der Datensammlung (Art. 19 Abs. 1 und 3 DSchG) und bei der Gewährung des Auskunftsrechts (Art. 23 und 25 DSchG). Er ist vom Organ zu unterscheiden, das bei der Bearbeitung von Daten auf jeder beliebigen Hierarchiestufe für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für die von ihm bearbeiteten Daten verantwortlich ist (Art. 17 Abs. 1 DSchG); diese an sich unterschiedlichen Begriffe können auch deckungsgleich sein.