Beschwerderecht
Gesetz vom 25.11.1994 über den Datenschutz (DSchG)
Art. 30a b) Befugnisse 1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht auf dem Gebiet des Datenschutzes aus. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:c) Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung von Datenschutzvorschriften führt sie das Verfahren nach Artikel 22a durch. Art. 22a Verfahren bei Nichteinhaltung der Vorschriften 3 Der Empfehlungsempfänger erlässt innert der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine Verfügung, worin er festhält, ob und gegebenenfalls wie er der Empfehlung Folge leisten will. Er informiert die Aufsichtsbehörde über den Erlass der Verfügung. Erlässt er keine solche Verfügung, so gilt dies als formelle Weigerung, der Empfehlung Folge zu leisten.4 Weigert sich der Empfänger, der Empfehlung vollständig oder teilweise Folge zu leisten, so kann gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über dieVerwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anwendbar. Zur Beschwerde ist indes einzig die Aufsichtsbehörde befugt.5 Wird die Verfügung von einem Organ erlassen, für das das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kein Rechtsmittel vorsieht, so wird die Beschwerde dem Kantonsgericht unterbreitet. Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel 1 Für die in Anwendung der Artikel 23–26 getroffenen Entscheide gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Sie können gemäss diesem Gesetz mit Beschwerde angefochten werden.2 Im Übrigen sind folgende Bestimmungen anwendbar: a) Die öffentlichen Organe teilen die oben erwähnten Entscheide ebenfalls der Aufsichtsbehörde mit.
b) Die Aufsichtsbehörde kann gegen diese Entscheide Beschwerde erheben.