Aufforderung
Gesetz vom 25.11.1994 über den Datenschutz (DSchG)
Art. 30a b) Befugnisse1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht auf dem Gebiet des Datenschutzes aus. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:c) Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung von Datenschutzvorschriften führt sie das Verfahren nach Artikel 22a durch. Art. 22a Verfahren bei Nichteinhaltung der Vorschriften1 Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung der Datenschutzvorschriften fordert die Aufsichtsbehörde das betroffene öffentliche Organ auf, innert einer bestimmten Frist die nötigen Abhilfemassnahmen zu treffen.2 Handelt es sich um eine unterstellte Einheit, so ergeht die Aufforderung direkt an das hierarchisch übergeordnete Organ. Gesetz vom 09.09.2009 über dire Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG)Art. 40 b) Kantonale Kommission Im Bereich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat die kantonale Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission folgende Aufgaben: a) Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher. b) Sie leitet die Tätigkeit der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz. c) Sie äussert sich zu Vorhaben, insbesondere Erlassentwürfen, die sich auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auswirken. d) Sie übt die Oberaufsicht über die Fachorgane der Gemeinden aus; diese Organe geben ihr einen Tätigkeitsbericht ab. e) Sie evaluiert regelmässig die Wirksamkeit und die Kosten der Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und hält das Ergebnis in ihrem Bericht an den Grossen Rat fest.