Das neue Ordnungsbussengesetz des Bundes (OBG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und hat den Geltungsbereich des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens ausgeweitet. War die Ordnungsbusse (OB) bis jetzt im Wesentlichen den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und in geringerem Masse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbehalten, so kann sie nun für Übertretungen von weiteren Bundesgesetzen ausgesprochen werden: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration, Asylgesetz, Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutzgesetz, Waffengesetz, Jagdgesetz, Fischereigesetz und Gesetz über die Lebensmittel, um nur einige zu erwähnen.
Die Kantone müssen deshalb ihre Ausführungsgesetzgebung anpassen. Im Vorentwurf, der in die Vernehmlassung gegeben wird, erfährt der Kompetenzrahmen keine grundlegenden Änderungen. Insbesondere wird die allgemeine Zuständigkeit der Kantonspolizei zur Verhängung von Ordnungsbussen bestätigt. Er weitet aber auch den Kompetenzbereich der Gemeinden und den Katalog der Voraussetzungen aus, die sie namentlich bei der Ausbildung der Gemeindebeamten erfüllen müssen.
Dasselbe gilt für verschiedene Kategorien des Personals der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, die bereits die Zuständigkeit haben, gewisse OB gemäss der kantonalen Gesetzgebung zu verhängen. Im Vorentwurf wird also die Gelegenheit genutzt, die kantonalen OB, die künftig nur die neuen OB gemäss der Bundesgesetzgebung wiederholen, aufzuheben, namentlich im Bereich der Jagd und der Fischerei.
Schliesslich wird das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) neu zuständige Behörde für die Verhängung bestimmter OB in Zusammenhang mit der Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer.