Bundesebene
Art. 360 b
3 Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zuständigen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.
Kantonsebene
Das Freiburger Arbeitsmarktobservatorium führt Erhebungen und Studien zur Entwicklung des Arbeitsmarktes durch. Es steht im Dienste der Kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK).