Ausbildung und Prüfung
Grundausbildung von Jägern und Jägerinnen
Wer im Kanton Freiburg jagen will, muss die Jägerprüfung bestehen. Diese wird vom Amt für Wald und Natur (WNA) alle 2 Jahre durchgeführt.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 82 JaV) wird die 18 Monate dauernde Prüfungsvorbereitung vom Freiburger Jagdverband FJV (Bildungskommission) angeboten. In Übereinstimmung mit dem Leistungsvertrag zwischen dem WNA und dem FJV überweist der Staat dem FJV einen jährlichen Pauschalbetrag für die Ausführung dieser Leistung.
Das detaillierte Kursprogramm finden Sie auf der Webseite www.chassefribourgeoise.ch unter «Ausbildung».
Die Anmeldungen erfolgen über ein Formular, das zu gegebener Zeit direkt auf der Homepage des FJV heruntergeladen werden kann. Während der Ausbildung muss jeder Jäger oder jede Jägerin neben der Teilnahme an allen obligatorischen theoretischen und praktischen Kursen mindestens 50 Stunden für Hegearbeiten investieren. Die Hegearbeit muss den Kandidatinnen und Kandidaten insbesondere in den folgenden Bereichen praktische Kenntnisse vermitteln: Erhaltung und Pflege von Lebensräumen, Artenförderung, Kenntnisse über den Wald und das Wald-Wild-Gleichgewicht, Schutz der seltenen und bedrohten Arten, Rettung von Jungtieren, Verhütung von Unfällen mit wildlebenden Tieren, Verhütung von Wildschäden, Nachsuche von verletztem Wild.
Jagdprüfung
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 JaG) sorgt das WNA in Zusammenarbeit mit der Prüfungskommission für die Organisation der Jagdprüfungen.
Die Prüfungen bestehen aus:
- einer Grundprüfung, bestehend aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung, deren Bestehen zum Bezug sämtlicher Jagdpatente für die Jagd mit der Waffe mit glattem Lauf berechtigt (Art. 5 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd).
- einer Zusatzprüfung, deren Bestehen zum Gebrauch der Waffe mit gezogenem Lauf berechtigt (Art. 6 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd).
Allgemeine Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung
Zum Prüfungsprogramm sind Personen zugelassen, die:
- am 1. August des Jahres, in dem die letzte Prüfung stattfindet, das 18. Altersjahr vollendet haben;
- nicht wegen einer gewalttätigen oder gefährlichen Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind;
- die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
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Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Elias Pesenti
Amt für Wald und Natur
Sektion Fauna, Jagd und Fischerei
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 30
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