Kanton |
Freitag 25. Februar 2000, Kanton Weg mit
Pferdefuss!
Jüngste Auseinandersetzungen haben verschiedentlich gezeigt, dass namentlich das Territorialitätsprinzip das Zusammenleben unter den Sprachgemeinschaften im Kanton belasten kann. Im Hinblick auf die Arbeit des nächstens zu wählenden Verfassungsrates äussert sich die Deutschfreiburgische Arbeitsgemeinschaft DFAG im nachfolgenden Beitrag zur Thematik.
Im Zusammenhang mit den Wahlen in den Verfassungsrat sind über den Wert der Kantonsverfassung und die Notwendigkeit, diese neu zu schreiben, sehr unterschiedliche Meinungen zu hören. Die Bedeutung der Verfassung für das Zusammenleben der beiden Sprachgemeinschaften dieses Kantons wird nicht selten verkannt. Und doch zeigen die Auseinandersetzungen der letzten Monate im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung, der Gesetzesänderung zur Förderung der Partnersprache, der Eintragung ins Handelsregister des Saanebezirks u.a.m., dass die in der bisherigen Verfassung im Artikel 21 verankerte Regelung nicht befriedigt und ständig zu unnötigen Streitereien Anlass gibt. Dieser Artikel enthält nebst dem Prinzip der Gleichberechtigung der Amtssprachen Französisch und Deutsch und dem Auftrag an den Staat, die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern auch das sog. «Territorialitätsprinzip», d.h., dass die Verwaltung und auch das Gerichtswesen und die Schulen in französischsprachigen Gebieten französisch, in deutschsprachigen Gebieten deutsch sein müssen.
Dieses Prinzip hat den Zweck, dass die Sprachgrenzen respektiert und nicht willkürlich, etwa durch massiven Zuzug Anderssprachiger, verschoben werden. Es ist vor allem als Schutz von Minderheiten gegenüber Mehrheiten gedacht. So weit so recht. Es kann niemand ein Interesse daran haben, dass Sprachgrenzen willkürlich zu Gunsten der einen oder anderen Volksgruppe verschoben werden. Sprachgrenzen
sind keine Trennlinien
Tatsache ist aber, dass Sprachgrenzen keine ein für allemal festgelegten scharfen Trennlinien sind, wie etwa Kantons- oder Landesgrenzen. Sprachgrenzen sind viel mehr Zonen von mehreren Kilometern Breite, in denen, wie im Kanton Freiburg, beide Amtssprachen gesprochen werden, die also zweisprachig sind.
Der Anteil der Sprachen in diesen Gebieten ist Veränderungen unterworfen, die aber sehr langsam vor sich gehen und zu keinen wesentlichen tiefgreifenden Umschichtungen, geschweige denn zu markanten Verschiebungen der sog. Sprachgrenze führen. Die geschichtliche Entwicklung der Sprachgrenze im Kanton Freiburg und andernorts ist da, um es zu beweisen.
In der neuen Bundesverfassung
Territorialitätsprinzip nicht erwähnt
Daraus ergibt sich, dass das Territorialitätsprinzip zum Schutz der Minderheiten nicht nötig und auf gemischtsprachige Gebiete nicht anwendbar ist. Es kann sich auf das friedliche Zusammenleben der Sprachgemeinschaften sogar sehr negativ auswirken, wenn es so ausgelegt wird, als dürfe es in diesem Kanton nur einsprachige Gemeinden geben, wie das von gewissen Ayatollahs der Frankophonie propagiert wird. Nicht umsonst hat man nach langen Diskussionen darauf verzichtet, im Sprachenartikel (70) der neuen Bundesverfassung, das Territorialitätsprinzip zu erwähnen.
Früher oder später wird der neu zu wählende Verfassungsrat mit dieser Frage konfrontiert werden. Wie man im jetzigen Grossen Rat den Eindruck hat, empfinden auch welsche Kreise diese Verfassungsbestimmung als einen unglückseligen Pferdefuss, den es zu beseitigen gilt. Aber die Initiative dazu muss von den deutschsprachigen Verfassungsräten ergriffen werden, und sie werden die welschen Kolleginnen und Kollegen davon überzeugen müssen.
Es wird dies ein wichtiger Beitrag Deutschfreiburgs zur Verfassungsänderung sein. Eing.
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