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Mittwoch 7. Januar 2004, Kanton Alternative als Diskussionsgrundlage
Der Sprachenartikel in der Kantonsverfassung (2. Teil)
Im Rahmen der Diskussionen zur Sprachenfrage wurde im Verfassungsrat nur ein einziger Alternativvorschlag ohne Erwähnung des Territorialitätsprinzips vorgebracht. Der Autor dieses Vorschlags, Verfassungsrat Moritz Boschung, stellt diesen im Folgenden im Sinne eines Diskussionsbeitrages vor.
Von MORITZ BOSCHUNG
Ich habe im Verfassungsrat versucht, mit einem einzigen Artikel eine einfache, schlanke, möglichst klare Formulierung des Sprachenartikels einzubringen (siehe Kasten). Damit sollte gleichzeitig auf das Territorialitätsprinzip, zusammen mit den in der FN-Ausgabe vom Dienstag dargestellten Interpretationsschwierigkeiten, und auf die schwammigen, unklaren Ausdrücke verzichtet werden. Diese praxisorientierte Formulierung entspricht auch einem Wunsch, der in der Vernehmlassung oft bezüglich des ganzen Verfassungsentwurfs geäussert wurde, nämlich, sich auf Wesentliches zu beschränken.
Mein Vorschlag wurde jedoch mit einem Stimmenverhältnis von 70 zu 40 verworfen. Es zeigte sich, dass es bedauerlicherweise trotz aller Interpretationsschwierigkeiten offenbar für die französischsprachige Mehrheit beim «Territorialitätsprinzip» bleiben muss.
Vorbehalte berücksichtigt
Alinea 1 übernimmt bezüglich den Amtssprachen den Vorschlag der beiden Varianten aus der ersten und der zweiten Lesung. Es mag bedauerlich erscheinen, dass die Zweisprachigkeit, die immerhin das dauerhafteste Wesensmerkmal des Kantons ist, nirgends mehr explizit erwähnt ist. Es hat sich aber bei den Verhandlungen im Rat gezeigt, dass es bezüglich Zweisprachigkeit Interpretationsschwierigkeiten gibt. Für einige französischsprachige Verfassungsräte ist die Erwähnung der Zweisprachigkeit mit der Vorstellung verbunden, dass alle Freiburgerinnen und Freiburger zweisprachig sein müssten. Durch die Erwähnung von zwei gleichberechtigten Amtssprachen ist jedoch die Zweisprachigkeit des Kantons meines Erachtens genügend dokumentiert.
Mein Vorschlag verlegt in Alinea 2 die Kompetenz zur Bestimmung der Sprachen an die Gemeinden, deren Autonomie ja durch die Verfassung gestärkt werden soll. Allerdings ist diese Kompetenz - im Gegensatz zu den beiden «offiziellen» Varianten der ersten und zweiten Lesung - auf die Gemeinden im Sprachgrenzgebiet beschränkt, wo dies auch Sinn macht. Mit dem Hinweis auf das «Sprachgrenzgebiet» wird der allfälligen Befürchtung entgegengetreten, dass plötzlich eine kleine Gemeinde in klar einsprachigem Gebiet aufgrund einer «massiven» Zuwanderung zweisprachig werden könnte. Damit wird die Idee des Territorialitätsprinzips mit eindeutiger Erklärung übernommen, ohne jedoch den Begriff Territorialitätsprin-
zip zu verwenden - also eine praktische Umsetzung der Bundesvorschrift auf die Kantons- und Gemeindeebene.
Das Sprachgrenzgebiet ist das Gebiet zwischen den Ausschlägen der hin und her pendelnden Berührungslinie der Sprachen in geschichtlicher Zeit, also das Durchdringungs- und Mischgebiet der beiden Sprachen. In Bezug auf den Kanton Freiburg lässt sich dabei feststellen, dass sich das Sprachgrenzgebiet zumindest in den letzten zwei Jahrhunderten nur minim verändert hat. Konstante Ausdehnung
Das Sprachgrenzgebiet bildet je nach geographischen Gegebenheiten eine Linie (z. B. zwischen Charmey und Schwarzsee) und höchstens eine Zone von einigen Kilometern Breite (z. B. im Raum Freiburg oder im westlichen Murtenbiet) und umfasst insgesamt nur ein paar wenige Gemeinden. Die Konstanz der Ausdehnung des Sprachgrenzgebietes in den letzten zweihundert Jahren gibt diesem von französischer Seite mit Misstrauen begegneten Begriff eine grosse Stabilität, auch wenn sie nicht stur und ein für alle Male fest umschrieben werden kann - was man mit lebenden Sprachen sowieso nie kann.
Beschränkung auf Wesentliches
Alinea 3 des Vorschlags bedeutet eine Zusammenfassung der Inhalte, wie sie auch in den beiden «offiziellen» Varianten erhalten sind, ohne dass Wesentliches verloren geht. Mit «schweizerisch» wird auch klar die Möglichkeit eröffnet, dass z. B. an der Uni ein Sprachinstitut aufgebaut werden kann (für alle Landessprachen), wie es im in Bearbeitung begriffenen eidgenössischen Sprachengesetz geplant ist. Eine relative Beschränkung nur auf Deutsch und Französisch, wie dies in Art. 6 Al. 3 der ersten Lesung halbwegs erwähnt ist, gibt ein falsches Signal.
Das Alinea 4 unterstreicht die Bedeutung der amtlichen Zweisprachigkeit des Kantons, in welchem sich jeder Bürger und jede Bürgerin an die kantonale Verwaltung in der einen oder andern Amtsprache, also Französisch oder Deutsch, wenden kann, unabhängig vom Wohnort innerhalb des Kantons. Diese Bestimmung ist völlig unbestritten. Sie stammt aus dem bisherigen Artikel 18 des Verfassungsentwurfs, in welchem von der Sprachenfreiheit die Rede ist. Doch scheint er mir von der Logik her besser in den Artikel 6 zu passen.
Ob es wohl noch zu einer Nachbesserung in der dritten Lesung kommen wird? Der Alternativvorschlag würde meines Erachtens dazu zumindest eine Diskussionsgrundlage bieten. Der erste Teil dieses Beitrages, in dem die beiden vom Verfassungsrat genehmigten Varianten zum Sprachenartikel kritisch hinterfragt wurden, ist erschienen in den FN vom Dienstag, 6. Januar. Vorschlag
Moritz Boschung
Art. 6 Sprachen
1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.
2 Die Gemeinden bestimmen ihre Amtssprache. In Gemeinden im Sprachgrenzgebiet mit einer bedeutenden sprachlichen Minderheit können Deutsch und Französisch Amtssprachen sein. 3 Der Kanton fördert die Verständigung, das Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Sprachgemeinschaften. 4 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.
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