Schluss mit fossilen Heizungen ohne erneuerbaren Anteil
Ab dem 1. Januar 2020 ist es im Kanton Freiburg nicht mehr möglich, eine Öl- oder Gasheizung einzubauen, ohne einen Teil des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Bei einem Neubau müssen 30 % und beim Ersatz einer bestehenden Heizung 20 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Auf diese Weise macht der Kanton Freiburg auch einen Schritt vorwärts in Richtung der Klimapolitik, über die zurzeit im Bundesparlament debattiert wird. Bei der Erneuerung einer fossilen Heizung werden übrigens die bereits getroffenen Massnahmen hinsichtlich des Anteils an erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz berücksichtigt. Das EnR präzisiert in diesem Zusammenhang auch die Modalitäten für die Anerkennung von Biobrennstoffen und Biogas.
Grosszügige Förderbeiträge für den Ersatz von Elektroheizungen
Der Ersatz einer Elektroheizung oder eines Elektroboilers durch ein vergleichbares Heizsystem ist weiterhin möglich, allerdings nur unter gewissen Bedingungen. Ein Ersatz ist insbesondere möglich, wenn ein Teil des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt wird oder wenn Massnahmen getroffen werden, um die thermische Gebäudehülle zu verbessern.
Ausserdem wird der Staatsrat die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems mit einem grosszügigen Förderprogramm unterstützen, das voraussichtlich höchstens bis 2025 laufen und gemäss Schätzungen insgesamt 24 Millionen Franken kosten wird.
Für ein Einfamilienhaus kann sich der Förderbeitrag für den Ersatz eines elektrischen Heizsystems durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe (WP) auf 14 000 Franken belaufen, wobei 6000 Franken für die WP und 8000 Franken für das Wärmeverteilsystem gewährt werden. Zudem können Steuerabzüge geltend gemacht werden, die im vorliegenden Fall über 7000 Franken betragen können.
Sonnenenergie für alle Neubauten
Für neue Wohnbauten muss vor Ort eine Elektrizitätserzeugungsanlage eingebaut werden, die etwa 20 % des Strombedarfs deckt. Heute kann dies praktisch nur mit einer Photovoltaikanlage erreicht werden.
Die eingebaute Anlage muss 10 W pro m2 Energiebezugsfläche (EBF) produzieren, was einer installierten Leistung von etwa 2 kW bzw. einer gesamten Modulfläche von 6 bis 10 m2 je nach Effizienz entspricht. In der Regel wird diese Energie selbst verbraucht und ist somit sehr rentabel im Vergleich zum Strom, der beim örtlichen Stromverteiler gekauft werden muss.
Kantonales Interesse an erneuerbaren Energien
Auf kantonaler Ebene wird die Energie künftig bei der Interessenabwägung gleich gewichtet wie andere Sektoralpolitiken, wenn es um den Bau von Wärmeerzeugungs- und Verteilungsanlagen (mindestens 20 GWh pro Jahr) oder Stromerzeugungsanlagen (mindestens 10 GWh pro Jahr) geht. Dies wird es beispielsweise erlauben, den Bau von grossen Heizzentralen mit Wärmenetzen zu fördern, um fossile Heizungen in dicht besiedelten Gebieten zu ersetzen, oder Tiefengeothermieanlagen oder grosse Photovoltaikzentralen zu realisieren. Das kantonale Interesse gilt nicht für Wind- und Wasserkraftanlagen, da das im Energiegesetz des Bundes definierte nationale Interesse ausreicht, um derartige Projekte im Kanton zu entwickeln.
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