Vorschul- und Schulalter
Der Beitrag der gesetzlichen Vertretung des Kindes, das eine institutionelle Leistung in Anspruch nimmt, beträgt je nach Art zwischen Fr. 9.50 und 18 Franken; das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle.
Mehr erfahren Sie in Artikel 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen.
Berufsausbildung
Die Berufsbildungszentren erheben keine Beiträge.
Erwachsene
Gemäss Beschluss vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen leisten Erwachsene mit Behinderungen einen Beitrag an ihren Aufenthalt in einem Heim, einer Wohnung oder einer Tagesstätte. In den Werkstätten beteiligen sie sich an den Mahlzeiten- und Transportkosten.
Heim und Wohnungen
Der Beitrag an die Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder einer Wohnung für Erwachsene
- beträgt 100 Franken pro Präsenztag und 80 Franken pro Absenztag, wenn die Person weder eine IV-/AHV-Rente noch Ergänzungsleistungen (EL) bezieht;
- wird von der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) festgelegt, wenn die Person zusätzlich zur IV-/AHV-Rente keine EL bezieht oder ihren Anspruch auf diese nicht geltend macht, wobei die Berechnung anhand des Vermögens und der Einkünfte der Person erfolgt;
- wird für eine Person, die eine IV-/AHV-Rente und EL bezieht, auf Grundlage der Einkünfte berechnet, die im EL-Entscheid aufgeführt sind, abzüglich der Prämienverbilligung und 600 Franken monatlich für die persönlichen Auslagen.
Bei Absenztagen beläuft sich der Beitrag auf 80 % des Betrags, der für einen Präsenztag in Rechnung gestellt wird. Wird mindestens eine der drei täglichen Mahlzeiten in der Institution eingenommen, gilt der Tag als Präsenztag.
Tagesstätten
Der Beitrag an die Kosten für Personen, die in einer Tagesstätte betreut werden, hängt von ihrem Hilflosigkeitsgrad ab. Er beträgt 36 Franken pro Präsenztag für Personen ohne Hilflosenrente, Fr. 39.50 für Personen mit einer Hilflosigkeit leichten Grades, Fr. 44.50 für eine Person mit einer Hilflosigkeit mittleren Grades und Fr. 49.50 für eine Person mit einer Hilflosigkeit schweren Grades. Pro Mahlzeit werden Fr. 8.50 in Rechnung gestellt. Es werden nur Präsenztage verrechnet.
Werkstätten
Erwachsene mit Behinderungen, die in einer geschützten Werkstätte arbeiten und dort essen, zahlen lediglich Fr. 8.50 für die Mahlzeit. Die tatsächlichen Transportkosten werden ihr ebenfalls in Rechnung gestellt.
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