Die Sozialhilfe ist das letzte Auffangnetz im System der sozialen Sicherheit. Sie bezweckt die Sicherstellung des Existenzminimums und soll die wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit bedürftiger Personen fördern. Die Sozialhilfe wird so weit gewährt, als die bedürftige Person nicht von ihrer Familie unterhalten werden oder andere gesetzliche Leistungen, auf die sie Anspruch hat, geltend machen kann. Sie wird von der öffentlichen Hand gewährt und tritt ergänzend neben andere private oder öffentliche Formen der Unterstützung (Grundsatz der Subsidiarität). Die Sozialhilfe wird in jedem einzelnen Fall nach der besonderen Situation der jeweiligen Person bemessen.
Wie erhält man Hilfe und Verfahren
Die Sozialhilfe muss beim Regionalen Sozialdienst der Wohngemeinde beantragt werden.
Daraufhin kann das Verfahren für die weitere Bearbeitung des Gesuchs beginnen. Die Person ist gehalten, den Sozialdienst vollständig über ihre persönliche und finanzielle Situation zu informieren und die zur Abklärung nötigen Dokumente vorzulegen. Auch jede Änderung ihrer Situation muss mitgeteilt werden. Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn die zur Abklärung erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, auch wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist. Das Verfahren für die Bearbeitung des Gesuchs ist unentgeltlich. Die Gemeinden und die Staatsdienste sind verpflichtet, unentgeltlich die zur Abklärung nötigen Auskünfte zu erteilen. Jeder Entscheid der Sozialkommission wird schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt: der betroffenen Person ; der Gemeinde des Sozialhilfewohnsitzes ; dem Kantonalen Sozialamt in Fällen, die unter die Bundesgesetzgebung und die internationalen Vereinbarungen fallen. Jeder Entscheid des Kantonalen Sozialamtes wird der betroffenen Person schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel gemeldet.
Mittel und Leistungen der Sozialhilfe
Die Prävention umfasst jede allgemeine oder besondere Massnahme, mit der die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe vermieden werden kann; Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und Beratung; Die materielle Hilfe wird in Bargeld, Naturalien oder in Form eines sozialen Eingliederungsvertrags geleistet: Bemessung der materiellen Hilfe Beschluss über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe; Die sozialen Eingliederungsmassnahmen (MIS) erlauben es der Sozialhilfeempfängerin oder dem Sozialhilfeempfänger, im Rahmen eines sozialen Eingliederungsvertrags ihre oder seine Autonomie (zurück) zu gewinnen und sich sozial (wieder) einzugliedern.
Organisation der Sozialhilfe
Die Gemeinden wachen darüber, dass bedürftige Personen Sozialhilfe erhalten und namentlich in den Genuss sozialer Eingliederungsmassnahmen kommen. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe auf dem Gebiet der Sozialhilfe stützen sich die Gemeinden auf Sozialkommissionen und regionale Sozialdienste. Diese Sozialdienste müssen eine Bevölkerung von mindestens 3'000 Einwohner/innen abdecken und über qualifiziertes Personal verfügen (Sozialarbeiter/in oder gleichwertige Ausbildung), das mindestens eine 50%-Stelle ausmacht.
Der regionale Sozialdienst hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: Er trägt zur sozialen Prävention bei und arbeitet mit privaten und öffentlichen Institutionen zusammen; Er legt die Sozialhilfedossiers an und holt die Stellungnahme der Gemeinde des Sozialhilfewohnsitzes ein; Er erteilt die persönliche und die materielle Hilfe an bedürftige Personen, nachdem er die Stellungnahmen eingeholt und die Gesuche um materielle Hilfe der Sozialkommission oder dem kantonalen Sozialamt unterbreitet hat; In dringenden Fällen entscheidet er über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe und unterbreitet seinen Entscheid der zuständigen Behörde zur Genehmigung; Er übermittelt dem kantonalen Sozialamt die Sozialhilfemeldungen, die unter die Bundesgesetze und internationalen Vereinbarungen fallen; Er unterbreitet am Ende jedes Quartals des Kalenderjahres den Gemeinden und dem Staat zwecks Vergütung die Abrechnung über die erteilten materiellen Hilfeleistungen; Er erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Gemeinden und der Direktion für Gesundheit und Soziales; Er verlangt gegebenenfalls die Mitarbeit des Jugendamtes.
Die Sozialkommission besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, die aus verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kreisen gewählt werden. Sie hat die folgenden Befugnisse: Sie entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die materielle Hilfe an bedürftige Personen und bestimmt deren Form, Dauer und Höhe; Sie fällt die Entscheide über die sozialen Eingliederungsverträge. Sie kann den Vertrag aufheben oder abändern, wenn die bedürftige Person ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn sich die Massnahme als ungeeignet erweist; Sie bestimmt den Sozialhilfewohnsitz.
Das Kantonale Sozialamt hat die folgenden Befugnisse: Es entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Gewährung materieller Hilfe an bedürftige Personen; Es vergütet den Sozialdiensten die materielle Hilfe zu Lasten des Staates; Es kann bei den Sozialdiensten Einsicht in die Dossiers der Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger nehmen; Es schlägt der Direktion für Gesundheit und Soziales allgemeine Massnahmen der Information, Prävention und Ausbildung vor. Es trägt zur Koordination der Sozialdienste bei; Es wacht darüber, dass die Gemeinden, die Sozialdienste und Sozialkommissionen ihren Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialhilfe nachkommen.
Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt die Konzepte für die Massnahmen der sozialen Eingliederung. Hierfür befragt sie die Ausführungsorgane und die geeigneten Kreise, die sich mit dem Gesetz über die Beschäftigung und die Hilfe an Arbeitslose befassen.
Der Staatsrat erlässt die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe. Er richtet sich dabei an den Normen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe aus. Er beauftragt mindestens einmal alle 5 Jahre ein externes Organ mit der Evaluation der Eingliederungsmassnahmen, die nach dem SHG und nach dem Gesetz über die Beschäftigung und die Hilfe an Arbeitslose gewährt werden. Er setzt die paritätischen Kommissionen ein, die damit betraut sind, Differenzen bei einem Transfer beizulegen.