Wie funktioniert die Altersvorsorge in der Schweiz?
Das Schweizer System der Altersvorsorge basiert auf drei verschiedenen Säulen: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die berufliche Vorsorge (BVG) und die private Vorsorge.
Diese drei Säulen haben unterschiedliche Ziele. Die AHV muss das Existenzminimum jeder einzelnen Person sicherstellen. Die berufliche Vorsorge soll in Ergänzung der AHV ermöglichen, einen ähnlichen Lebensstandard wie vor der Pensionierung zu erreichen. Die persönlichen Ersparnisse aus der dritten Säule ergänzen die Leistungen der beiden ersten Säulen.
Die Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg (PKSPF) verwaltet die zweite Säule für die angeschlossenen Arbeitgeber und die versicherten Mitarbeitenden.
Wer führt die PKSPF?
Die Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg (PKSPF) ist ein paritätisches Organ. Das heisst, dass sie von Vertretenden der Angestellten und von Vertretenden des Arbeitgebers gemeinsam geführt wird.
Der Vorstand der PKSPF (Stiftungsrat gemäss BVG) ist das Leitungsorgan der PKSPF und setzt sich paritätisch aus zwölf Mitgliedern zusammen. Aktuelle werden die Arbeitnehmenden im Vorstand von sechs Mitgliedern vertreten, von denen fünf Personen von der FEDE und eine Person von der Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg gewählt werden. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden vier Vertretende der Arbeitnehmenden von der FEDE, eine Person von den der Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg und eine Person vom Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD-Freiburg in den Vorstand gewählt. Die Vertretenden des Staates als Arbeitgeber werden vom Staatsrat ernannt. Ein Mitglied des Staatsrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Personal und Organisation sind ordentliche Mitglieder dieses Vorstands. Eine Vertretung der Rentnerinnen und Rentner ist Mitglied mit beratender Stimme.
Welches sind die wichtigsten Leistungen, welche die PKSPF für das Personal des Staates und der angeschlossenen Anstalten erbringt?
Das Ziel der PKSPF ist es, im Rahmen der beruflichen Vorsorge die Leistungen für die Pension oder im Invaliditäts- oder Todesfall sicherzustellen. Für die Angestellten des Staates und der angeschlossenen Anstalten gewährleistet sie folgende Dienstleistungen:
- Altersvorsorge,
- Invalidenrenten und Renten für Kinder von Personen mit Invalidität,
- Hinterbliebenenrenten (für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Partner sowie für verwaiste Kinder).
Im Jahr 2019 zahlte die PKSPF insgesamt rund 309 Millionen Franken an 7’136 Personen in Form von Renten, Kapital oder Freizügigkeitsleistungen.
Woher hat die PKSPF ihre Einkünfte?
Die Einkünfte der PKSPF stammen aus zwei Quellen. Die erste Quelle besteht aus den paritätischen Beiträgen. Im ursprünglichen Pensionsplan ist der Beitrag an die Pensionskasse auf 25,9% der versicherten Lohnsumme festgeschrieben. Davon werden 10,66% von den Versicherten und 15,24% vom Arbeitgeber getragen.
Die zweite Quelle der Einkünfte stellen die Erträge aus Finanzanlagen dar. Die PKSPF investiert das aus den Beiträgen angesparte Kapital, um Erträge zu erzielen. Die so erzielten Erträge kommen den Versicherten zugute. Man nennt diese Erträge auch den dritten Beitragszahler. Mit den Beiträgen und den erzielten Erträgen aus den Investitionen können die Leistungen finanziert und die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven angelegt werden.
Welcher rechtliche Rahmen gilt für eine öffentliche Pensionskasse und wie unterscheidet sich dieser vom Recht im privaten Sektor?
Der rechtliche Rahmen für Pensionskassen im System der Teilkapitalisierung, in dem sich auch die PKSPF befindet, ist in Artikel 72a und den folgenden Artikeln des BVG geregelt. Gemäss Gesetz muss die erwartete Entwicklung des Deckungsgrads der Pensionskasse, der sogenannte Finanzierungsplan, bis im Jahr 2052 mindestens bei 80% liegen. Zur Erinnerung: Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem Vermögen der Pensionskasse und allen Verpflichtungen gegenüber versicherten und pensionierten Personen. Die Entwicklung des Deckungsgrades hängt von den demografischen und wirtschaftlichen Annahmen ab, die der Vorstand macht. Alle fünf Jahre muss er der Aufsichtsbehörde einen neuen Finanzierungsplan vorlegen, der auf den angepassten Annahmen basiert. Darauf gestützt kann die Aufsichtsbehörde der Pensionskasse die Bewilligung erteilen, weiterhin im System der Teilkapitalisierung tätig zu sein. Im privaten Sektor ist eine Teilkapitalisierung hingegen nicht zulässig.
Warum ist die finanzielle Stabilität der PKSPF gefährdet?
Die finanzielle Stabilität wird durch zwei Trends gefährdet: Durch die höhere Lebenserwartung und die geringeren Erträge auf den Finanzmärkten.
Die PKSPF unterliegt strengen Kontrollen. Sie muss regelmässig nachweisen, dass sie in der Lage ist, die versprochenen Leistungen zu finanzieren. Diese Kapazität wird über den Deckungsgrad gemessen. Das ist das Verhältnis zwischen dem Vermögen der Pensionskasse und allen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten, einschliesslich der pensionierten Personen.
Bei der letzten Beurteilung mussten die Vertretenden von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber feststellen, dass die PKSPF langfristig ihre Verpflichtungen nicht decken kann.
Bis im Jahr 2052 müsste der Deckungsgrad bei 80% liegen. Wenn jedoch nichts unternommen wird, könnte dieser bis dann auf 50% sinken. Deshalb sind die Stabilität und die Leistungen der Pensionskasse mittelfristig gefährdet.
Diese Verschlechterung der Ausgangslage hat zwei Ursachen: Einerseits sinken die Einkünfte der PKSPF, weil die Erträge aus den verschiedenen Investitionen an den Finanzmärkten tiefer ausfallen. Während im Jahr 2011 eine durchschnittliche Rendite von 4,5% erwartet werden konnte, wird künftig noch mit Renditeerwartungen von 2,5% gerechnet.
Andererseits zeigt die demographische Entwicklung, dass es bereits seit 2018 nicht mehr genügend Erwerbstätige gibt, um die Renten der stetig steigenden Zahl der Leistungsempfangenden zu finanzieren. Das Verhältnis ist aus dem Gleichgewicht geraten. Durch den Übergang zum Beitragsprimat kann die Reform sicherstellen, dass die Beiträge der erwerbstätigen Personen ausreichen, um ihren Lebensabend zu finanzieren. Diese doppelte Entwicklung fordert nicht nur die PKSPF heraus, sondern alle Pensionskassen der Schweiz sind mit diesen Trends konfrontiert.
Warum wirken sich die Erträge aus den Investitionen auf die Gesundheit der PKSPF aus?
Die Beiträge der Arbeitnehmenden und des Arbeitgebers reichen alleine nicht aus, um die Renten zu finanzieren. Die PKSPF muss deshalb ihre Einkünfte steigern, indem sie ihr Kapital investiert, insbesondere an den Finanzmärkten und in Immobilien – das ist der dritte Beitragszahler.
Die Erträge der Finanzmärkte wurden stark von der Banken- und Finanzkrise im Herbst 2008 geprägt, die auf die Subprimekrise aus dem Sommer 2007 folgte. Die Liquiditätskrise, verschärfte Vergabe von Krediten für Unternehmen und Haushalte, die Senkung der Leitzinsen der Zentralbanken und andere Faktoren trugen zu einer Abflachung der Konjunktur bei und führten zu Konjunkturprogrammen, die über Staatsschulden finanziert wurden. Die Renditeprognosen mussten mehrfach nach unten korrigiert werden.
Auch der Beschluss der Schweizerischen Nationalbank vom 15. Januar 2015, den Mindestkurs von 1,20 Franken für einen Euro aufzuheben und die Einführung von Negativzinsen im Bankenwesen hatten einen grossen Einfluss auf die Zinssätze, die auch für die finanziellen Investitionen von Pensionskassen angewendet werden. Aus diesem Grund wurden die Renditeerwartungen der Investitionen der PKSPF stark nach unten korrigiert. Während im Jahr 2011 noch eine durchschnittliche Rendite von 4,5% erwartet werden konnte, wird künftig mit Renditeerwartungen von 2,5% gerechnet. Spezialisten auf diesem Gebiet bestätigten diese Prognose; die Aufsichtsbehörden der PKSPF (Aktuar, Wirtschaftsprüfung, Stiftungsaufsicht) stimmten dieser zu.
Die Negativzinsen haben auch Auswirkungen auf den Immobilienmarkt: Eigentümer konnten ihre Hypotheken zu günstigen Tarifen finanzieren, was zu niedrigeren Mieten führte. Für die Pensionskassen wurde ein gegenteiliger Effekt beobachtet: Ihre Erträge sanken infolge dieses Phänomens.
Trotzdem waren die finanziellen Ergebnisse der PKSPF im Jahr 2017 und 2019 besonders zufriedenstellend. Warum ist die Pensionskasse so beunruhigt?
Es stimmt, im Jahr 2017 und 2019 waren die erzielten Leistungen der PKSPF an den Finanzmärkten sehr zufriedenstellen, im Gegensatz zu 2016 und vermutlich auch 2020. Diese Daten wiederspiegeln die schwankenden Ergebnisse der Jahresrechnungen der Pensionskasse. Manchmal können diese punktuell gut ausfallen, obwohl der allgemeine langfristige Trend eher negativ ist.
Für einen langfristig gesunden Betrieb darf sich die PKSPF nicht von konjunkturellen Ergebnissen beeinflussen lassen. Ihre Verantwortung ist es, die Stabilität der Pensionskasse und ihrer Leistungen zu gewährleisten. Das hervorragende Ergebnis von Ende 2017 darf nicht über die Realität an den Finanzmärkten hinwegtäuschen: Deren Entwicklung wird die Stabilität der PKSPF in den kommenden Jahren schwächen. Die Rendite für 2018 betrug -2,29 % und die Entwicklung der Rendite sieht für 2020 und die Folgejahre aufgrund der sanitären Krise nicht vielversprechend aus.
Warum nimmt der Staat keine Rekapitalisierung der Pensionskasse vor?
Eine Rekapitalisierung war Bestandteil des Reformvorschlags, der vom Staatsrat in die Vernehmlassung geschickt wurde. Die Mehrheit der angehörten Akteure lehnte eine Rekapitalisierung ab, weshalb schliesslich davon abgesehen wurde.
Wie entwickelte sich der rechtliche und wirtschaftliche Kontext im Laufe der zwei vorangehenden Reformen?
Eine erste Reform des Vorsorgeplans wurde im Jahr 2009 initiiert und im Mai 2011 durch den Grossen Rat des Kantons Freiburg verabschiedet (Inkrafttreten per 1. Januar 2012). Das Ziel war es, mit einer Anpassung der Beiträge einen Deckungsgrad von 70% zu erreichen. Zu jener Zeit unterstützte die Mehrheit der konsultierten Personen dieses Vorgehen. Ende 2010 schrieb das eidgenössische Parlament den öffentlichen Pensionskassen jedoch einen Mindestdeckungsgrad von 80% vor (Inkrafttreten per 1. Januar 2012). Bis zu diesem Zeitpunkt wurden den Pensionskassen keine Auflagen gemacht, der Gesetzgeber gab sich mit der staatlichen Garantie zufrieden. In Freiburg war es faktisch nicht möglich, eine versicherungstechnische Studie zur neuen Ausgangslage infolge des Entscheids des Bundesparlaments zu machen, ohne dass die Reform lange hinausgeschoben worden wäre – zumal die Renditen weiterhin zufriedenstellend waren.
Ab 2012 veränderte sich die wirtschaftliche Situation drastisch. Zu diesem Zeitpunkt lag die Renditeerwartung noch bei 4,5%, während sie heute nur noch 2,5% beträgt. Damals war es aufgrund der vorliegenden Fakten nicht möglich, eine solche Zinssenkung vorauszusehen, wie sie insbesondere nach der unerwarteten Aufhebung des Mindestwechselkurses von CHF 1,20 für einen Euro im Januar 2015 erfolgte. Die letzte Revision des Vorsorgeplans, die erneut eine Erhöhung der Beiträge vorsah, wurde am 21. November 2014 vom Grossen Rat des Kantons Freiburg verabschiedet.
Die Reform, die der Bevölkerung im November 2020 zur Abstimmung unterbreitet wurde, war im Jahr 2016 initiiert geworden.
Wie wurde der revidierte Vorsorgeplan ausgearbeitet und wie geht der Prozess weiter?
Die Reform, aus der das neue Gesetz hervorgeht, wurde im Jahr 2016 angestossen. Der Vorstand der Pensionskasse legte dem Staatsrat im März 2018 einen Bericht vor, in welchem er einen Primatwechsel beantragte. Im Sommer 2018 unterbreitete die Delegation für das Personalwesen des Staatsrats ihre Vorschläge den Personalverbänden, die ihrerseits ihre Forderungen bekanntgaben. Vom 28. November 2018 bis zum 15. März 2019 wurde der Gesetzesvorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Dieser beinhaltete wie vom Vorstand beantragt den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat sowie drei Varianten für Übergangsmassnahmen für die Versicherten.
In Anbetracht der Forderungen der Personalverbände und generell der Vernehmlassungsergebnisse wurde im Frühling 2019 die dritte Variante als Arbeitsgrundlage für das weitere Vorgehen gewählt. Von Juli bis September 2019 konnten die Personalverbände an verschiedenen Gesprächen mit der Delegation für das Personalwesen des Staatsrats ihren Standpunkt darlegen. In diesem Rahmen forderten die Personalverbände auch neue Berechnungen. Nach Abschluss der Gespräche bezog der Staatsrat unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen Position.
Am 26. Juni 2020 hat der Grosse Rat die Vorlage des Staatsrates nahezu unverändert mit 93 zu 7 Stimmen und 6 Enthaltungen gutgeheissen. Entsprechend der Kantonsverfassung unterlag dieses Gesetz dem obligatorischen Finanzreferendum. Deshalb wurde das Gesetz der Freiburger Stimmbevölkerung am 29. November 2020 zur Abstimmung unterbreitet. Der revidierte Vorsorgeplan der PKSPF tritt in Folge der Annahme durch die Freiburger Stimmbevölkerung am 1. Januar 2022 in Kraft.
Was beinhaltet die Reform des Vorsorgeplans?
Die verabschiedete Reform basiert auf steigenden Gutschriften des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Damit werden die Renteneinbussen zum Zeitpunkt des Primatwechsels auf 9,5 % in Bezug auf die erwartete Rente im Alter von 64 Jahren nach dem alten Vorsorgeplan begrenzt.
Die Reform nimmt eine paritätische Erhöhung des Beitragssatzes (+1 % Arbeitgeber / +1 % Arbeitnehmende) vor und erlässt Übergangs- und Kompensationsmassnahmen ab dem Alter von 45 Jahren. Für letztere ist ein einmaliger Arbeitgeberbetrag von 380 Millionen Franken vorgesehen. Weiter wird dem gesamten Staatspersonal eine Lohnerhöhung von 0,25 % gewährt.
Für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten (Polizistinnen und Polizisten, Fachleute Justizvollzug, Wildhüter/innen und Fischereiaufseher/innen, usw.) konnte eine grundsätzliche Einigung im Hinblick auf eine Kapitalauszahlung erzielt werden. Diese ermöglicht es, die Renteneinbussen aufgrund der obligatorischen Pensionierung mit 60 Jahren zu mildern. Infolge der Verabschiedung des Gesetzes kann die Lösung nun im Detail ausgearbeitet werden. Das neue Gesetz erlaubt der PKSPF im Pensionsplan ausserdem mehrere Vorsorgepläne zur freien Wahl vorzusehen, damit die versicherten Personen ihre Altersleistungen aufbessern können. So hatte es die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gewünscht.
Weshalb sieht die Reform keine Wertschwankungsreserve vor?
Eine solche Reserve wurde in den vom Staatsrat in die Vernehmlassung geschickten Varianten vorgesehen. Die angehörten Akteure haben eine solche Reserve abgelehnt. Die Beiträge, die ursprünglich für die Rekapitalisierung der Kasse vorgesehen waren, können jedoch für die Erstellung einer solchen Reserve verwendet werden.
Was bedeutet der Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat?
Die wichtigste im neuen Gesetz vorgesehene Massnahme ist die Umstellung des Vorsorgeplans vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat.
Im alten System muss die PKSPF eine Rente zusichern, die 1,6 % der versicherten Lohnsumme einer ganzen Laufbahn entspricht (Referenzrentensatz). So muss sie die Mittel aufbringen, um die versprochenen Leistungen zu finanzieren. Es handelt sich dabei um einen Vorsorgeplan im Leistungsprimat. In der Schweiz wird dieses Prinzip nur noch von den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen der Kantone Genf, Waadt und Freiburg angewendet. Wenn die Pensionskasse in diesem System die garantierten Renten aufgrund fehlender Renditen nicht finanzieren kann, muss sie ihren Vorsorgeplan anpassen. Entweder, indem sie die Leistungen senkt oder indem sie die Beiträge erhöht. Für die PKSPF würde die Fortführung des Plans die Arbeitnehmenden und den Arbeitgeber ungefähr 1,4 Milliarden Franken kosten, je nach Schätzung der Zinsgutschrift.
Mit dem neuen Plan basiert die Berechnung der Rente zum Zeitpunkt der Pensionierung ausschliesslich auf den angesparten Beiträgen und den tatsächlich erzielten Erträgen aus dem Kapital. Dabei handelt es sich also um einen Vorsorgeplan im Beitragsprimat. Dieses System wird fast von allen öffentlichen und privaten Pensionskassen der Schweiz angewendet. Mit dem Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat kann die Pensionskasse ihre Renten sichern und gleichzeitig die Erhöhung der Beiträge beschränken. Das Beitragsprimat überträgt ausserdem das Risiko von Schwankungen an den Finanzmärkten auf die Versicherten. Von dieser Übertragung können auch die Versicherten profitieren, deren Renten positiv beeinflusst werden, wenn die Erträge höher ausfallen als erwartet.
Sind Massnahmen vorgesehen, um die negativen Auswirkungen für diejenigen Personen zu reduzieren, die am stärksten betroffen sind?
Die Reform, die notwendig ist, um die Stabilität der Pensionskasse und ihrer Leistungen zu sichern, beinhaltet eine Senkung des erwarteten Rentenniveaus für Personen, die aktuell beim Staat Freiburg oder bei einer der PKSPF angeschlossenen Anstalt arbeiten.
Der neue Vorsorgeplan begrenzt die erwarteten Renteneinbussen auf 9,5 %. Für Personen ab dem Alter von 45 Jahren sind Übergangs- und Kompensationsmassnahmen mit einem einmaligen Arbeitgeberbetrag von 380 Millionen Franken vorgesehen. Weiter wird eine Lohnerhöhung von 0,25 % gewährt.
Für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten (Polizistinnen und Polizisten, Fachleute Justizvollzug, Wildhüter/innen, Fischereiaufseher/innen, usw.) konnte eine grundsätzliche Einigung im Hinblick auf eine Kapitalauszahlung erzielt werden, um die Einbussen aufgrund der obligatorischen Pensionierung im Alter von 60 Jahren zu mildern. Im Anschluss an die Annahme der Reform durch die Stimmbevölkerung werden die genauen Bedingungen festgelegt. Die Reform hat jedoch keine Auswirkungen auf die Renten der zweiten Säule von Personen, die bereits heute eine Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- oder Waisenrente erhalten.
Wie werden die Lasten zwischen den Angestellten und dem Arbeitgeber aufgeteilt?
Wie viel die Revision des Vorsorgeplans der PKSPF die Arbeitgeber und die versicherten Personen kosten wird, ist schwer in Zahlen zu fassen, weil es sich bei den meisten zu vergleichenden Faktoren um Annahmen handelt. Das vorliegende Projekt weist eine zusätzliche Schwierigkeit auf, nämlich die Umstellung des Vorsorgeplans vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat. Trotz dieser Schwierigkeiten kann man versuchen, die Lastenverteilung abzuschätzen.
Am schwierigsten zu bestimmen ist die Höhe des gesamten finanziellen Aufwands. Der definierte Betrag entspricht der Summe, die zum Zeitpunkt des Primatwechsels in die PKSPF einzuschiessen ist, sodass die zu erwartende Altersrente der beim Primatwechsel anspruchsberechtigten Versicherten auf dem gleichen Niveau erhalten bleibt. Die Gesamtkosten für die Erhaltung der aktuellen Pensionsbedingungen im künftigen Plan entsprechen den ursprünglichen Schätzungen von 1,4 Milliarden Franken.
Das neue Gesetz sieht für die Finanzierung dieses Betrags eine gerechte Beteiligung der angeschlossenen Arbeitgebern vor.
Auch das versicherte Personal trägt durch Rentenverluste und steigende Beiträge zur Finanzierung der Reform bei.
Bietet der neue Vorsorgeplan den Versicherten die Möglichkeit, in einen zusätzlichen Beitragsplan einzuzahlen? Welche Verbesserung ist möglich und welcher Aufwand ist dazu notwendig?
Ja, der revidierte Vorsorgeplan bietet die Möglichkeit eines zusätzlichen Beitragsplans. Jede versicherte Person wird Jahr für Jahr entscheiden können, ob sie ihren Beitrag weiterhin normal bezahlen will oder ob sie mehr einbezahlen möchte, um ihre Rentenbedingungen zu verbessern.
Worin liegt der Unterschied zwischen den Begriffen Beiträge und Altersgutschriften?
Die Altersgutschrift ist ein Teil der Beiträge. Der gesamte Beitrag (25,9 %) wurde wie folgt zusammengesetzt:
- 21% sind Sparguthaben oder Altersgutschrift,
- 3% sind notwendig für die Rekapitalisierung der Pensionskasse und
- 1,9% werden für die Deckung der Risiken von Tod und Invalidität, für Verwaltungskosten sowie für die Beiträge an den Sicherheitsfonds verwendet.
Von einer Rekapitalisierung wurde mittlerweile abgesehen. Die ursprünglich zur Rekapitalisierung der Kasse vorgesehenen 3 % können somit für die Erstellung einer Wertschwankungsreserve eingesetzt werden.
Welche Beitragskategorien sieht der neue Plan vor?
Aufgrund der steigenden Gutschriften passen sich die Beitragskategorien dem Alter der versicherten Personen an und werden in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet:
Alter BVG | Beitragssatz versicherte Person | Beitragssatz Arbeitgeber |
---|---|---|
22 - 34 Jahre | 10,02 | 12,38 |
35 - 44 Jahre | 10,02 | 13,38 |
45 - 54 Jahre | 12,92 | 16,88 |
55 - 70 Jahre | 13,02 | 21,38 |
Es sei daran erinnert, dass vor der Reform der Beitragssatz der versicherten Personen 10,66 % und jener des Arbeitgebers 15,24 % beträgt.
Die Reform beruht auf der Tatsache, dass die Kasse Renditen von 2,5 % auf ihr Vermögen erreichen muss. Ist dieser Wert nicht zu optimistisch geschätzt?
Die 2,5 % sind eine Schätzung. Sie beruht auf dem Mittelwert von 4 %, der die Kasse in den letzten 10 Jahren erreicht hat. Die PKSPF schätzt den Wert von 2,5 % als realistisch ein.
Betrifft die Reform auch jene Personen, die schon pensioniert sind?
Nein, die Reform hat keine Konsequenzen für aktuell pensionierte Personen. Diese Personen werden ihre Renten weiterhin in gleicher Höhe erhalten. Ebenso hat die Reform keine Folgen für Personen, die heute eine Hinterbliebenen-, Invaliden- oder Waisenrente erhalten.
Welche Auswirkungen hat die Reform auf meine zukünftige Pension?
Die Auswirkungen der Reform auf die persönliche Rente können berechnet werden. Die PKSPF stellt den betroffenen Personen einen Rechner zur Verfügung, mit dem sie die Folgen des angepassten Vorsorgeplans für ihre persönliche Altersrente abschätzen können.
Warum wird die Rente im Fall einer vorzeitigen Pensionierung gesenkt?
Die ausbezahlte Altersrente hängt vom angesparten Kapital zum Zeitpunkt der Pensionierung, von der in Zukunft erwarteten Rendite der PKSPF sowie von der Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner ab. Gemäss den Statistiken der PKSPF hat eine Frau im Alter von 64 Jahren eine Lebenserwartung von weiteren 23,09 Jahren; bei einem Mann sind es 20,93 Jahre. Wenn also eine Frau zwei Jahre früher in Pension geht (im Alter von 62 Jahren), dann muss die PKSPF ihr zwei Jahre länger als die erwarteten 23,09 Jahre eine Rente bezahlen. Das führt zu einer Verlängerung der Zahlungsdauer um 2/23,09, was ungefähr 9% entspricht. Die Rente muss also pro erwartetem Lebensjahr um etwa 5% gesenkt werden. Für einen Mann sind es 2/20,93, was ungefähr 10% entspricht. Diese Rechnung ist insofern anschaulich, als auch die erwartete Leistung sowie die Lebenserwartung der potentiellen Partnerin oder des potenziellen Partners berücksichtigt werden.
Warum will die PKSPF die sogenannte versicherungstechnische Kürzung einführen?
Aktuell wird die Rente im Fall einer frühzeitigen Pensionierung vor 62 Jahren zwischen 60 und 62 Jahren nicht gesenkt. Aber sie wird vor dem Alter von 60 Jahren um 2% gekürzt respektive ab dem Alter von 62 Jahren um 2% erhöht. Aus technischer Sicht ist die Berechnung der vorgezogenen Altersrente daher nicht neutral (die korrekte Kürzung würde jährlich etwa 5% betragen), weil Versicherte, die vor dem 62. Altersjahr in Pension gehen, keine entsprechende Senkung erfahren, obwohl sie ein oder mehrere Jahre von zusätzlichen Zahlungen profitieren. In anderen Worten: Die aktuelle Berechnung begünstigt Versicherte, die sich eine frühzeitige Pensionierung leisten können, auf Kosten derjenigen, die später pensioniert werden und aufgrund des kürzeren Zahlungszeitraums keine «angemessene» Erhöhung der Rente erhalten. Die Einführung einer strikten versicherungstechnischen Berechnung im neuen Vorsorgeplan garantiert somit, dass die Renten von allen Versicherten auf Grundlage der tatsächlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Erwerbsleben berechnet werden. Damit wird eine unerwünschte Solidarität beendet.
Wird das Rentenalter erhöht?
Nein, eine Erhöhung des Rentenalters ist nicht vorgesehen. Es wird nach wie vor möglich sein, im Alter von 58 bis 65 Jahren in Rente zu gehen und einen AHV-Vorschuss zu beziehen. Jedoch wird die Rente versicherungstechnisch berechnet werden, was vor der Revision nicht der Fall ist. Das wird zur Folge haben, dass die von der PKSPF ausbezahlten Renten sinken.
Welche Rechte auf einen AHV-Vorschuss habe ich vor und nach der Reform?
Der AHV-Vorschuss ist von der aktuellen Reform nicht betroffen. Gemäss aktuellem Stand der Dinge bleibt das System für den AHV-Vorschuss also erhalten.
Benachteiligt das Beitragsprimat im Vergleich zum Leistungsprimat diejenigen Personen, die eine untypische berufliche Karriere haben, zum Beispiel mit Unterbrüchen oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad?
Im Fall der PKSPF werden die Leistungen auf Grundlage der versicherten Lohnsumme einer ganzen Laufbahn berechnet. Mit diesem System wird sichergestellt, dass Unterbrüche der Karriere, variierender Beschäftigungsgrad oder andere Schwankungen des versicherten Lohns berücksichtigt werden. Laut den Aussagen der Spezialisten bestraft der Übergang zum Beitragsprimat Personen mit einer untypischen Karriere nicht. Vor allem aus folgenden Gründen:
- Die Altersgutschriften (Anteil der gesamten Beiträge, die den Ersparnissen gutgeschrieben werden) passen sich immer dem tatsächlich ausbezahlen Lohn an, so dass sich das persönliche Sparguthaben entsprechend dieser Gutschriften entwickelt. Der versicherte Lohn (Lohn abzüglich Koordinationsabzug) wird auf die gleiche Art und Weise berechnet wie im Leistungsprimat. Das heisst, dass der Koordinationsabzug in Abhängigkeit des Beschäftigungsgrads berechnet wird. Dieser Absatz benachteiligt die Personen mit einem tieferen oder im Laufe der Karriere schwankenden Beschäftigungsgrad nicht.
Das Beitragsprimat bedeutet für diese Personen deshalb keine Nachteile im Vergleich zum vor der Revision geltenden System.
Bietet das Beitragsprimat Vorteile für Personen mit untypischen Karrieren?
Der neue Vorsorgeplan vereinfacht die Berechnung von Leistungseinkäufen für untypische Karrieren. Mit der Anpassung ist es nicht mehr notwendig, die Skala für Austrittsleistungen zu verwenden, um die Auswirkungen eines geleisteten Beitrags zu berechnen. Dieser wird direkt in Franken auf dem Altersguthaben (auch Ersparnisse genannt) gutgeschrieben. Nach Einschätzung der Experten vereinfacht die wegfallende Austrittsleistungsskala die Karriereplanung und ermöglicht die Vergleichbarkeit und die Kompensation fehlender Jahre über freiwillige Einkäufe. Dabei ist der Betrag nicht mehr vom Alter abhängig, in dem der Einkauf erfolgt (die aktuelle Austrittsleistungsskala steigt mit dem Alter an, so dass der Einkauf für die gleiche Höhe der Altersrente beispielsweise mit 55 Jahren teurer ist als mit 30 Jahren).
Per wann werden die Anpassungen umgesetzt?
Aufgrund des obligatorischen Finanzreferendums hat die Freiburger Stimmbevölkerung am 29. November 2020 über das Gesetz abgestimmt und dieses angenommen. Der neue Vorsorgeplan tritt somit per 1. Januar 2022 in Kraft. Die aktuellen Bestimmungen bleiben daher bis am 31. Dezember 2021 gültig.
Ich plane, im Jahr 2020 oder 2021 in Pension zu gehen. Soll ich meinen Entscheid vorverschieben?
Nein, die aktuellen Bedingungen bleiben bis Ende des Jahres 2021 bestehen.
Meine Rente ist noch weit entfernt. Werde ich die vorgesehene Senkung der Leistungen mit steuerlich begünstigten Einkäufen ausgleichen können?
Ja, die Pensionskasse wird wie bisher gelegentliche Einkäufe zulassen. Den maximal zulässigen Einkaufsbetrag finden Sie auf Ihrem Versicherungsausweis unter den allgemeinen Informationen auf S. 2. Darüber hinaus ermöglicht die Pensionskasse den Versicherten, einen oder drei zusätzliche Beitragspunkte einzuzahlen, um ihre künftigen Leistungen zu verbessern.
Was geschieht mit meiner Freizügigkeitsleistung vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Systems?
Die bestehenden Rechte bleiben erhalten. Das im Leistungsprimat erlangte reglementarische Guthaben wird auf den neuen Vorsorgeplan im Beitragsprimat übertragen. Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers ist die Freizügigkeitsleistung garantiert.