Der/die direkte Vorgesetzte gewährt bezahlten Urlaub für folgende Ereignisse (Art. 67 StPr) :
- Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
- Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes, des Bruders, der Schwester, des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
- Geburt eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (siehe Mutterschaftsurlaub oder Vaterschaftsurlaub)
- Adoption
- Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partneris, eines Kindes oder einer mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
- Tod des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
- Tod des Bruders oder der Schwester der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiter
- Beisetzung einer oder eines anderen Verwandten, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen oder einer anderen, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nahe stehenden Person
- Krankheit eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, auf Vorweisen eines Arztzeugnisses, das die erforderliche Anwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters belegt
- Urlaub für pflegende Angehörige
- Betreuungsurlaub
- Umzug
- militärische Entlassungsinspektion
- Teilnahme an Versammlungen von Berufsverbänden
Ausser im Falle der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann der Urlaub nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und an den darauf folgenden Tagen bezogen werden.