Lehrpersonen, die für mindestens ein Jahr und mehr angestellt sind, wird vom Schuljahr an, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung gewährt.
Vollzeitlich angestellte Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.
Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad. Diese wird in der Besoldungsberechnung berücksichtigt.
Rechtsgrundlage
LPR
Art. 23