Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten oder das sozialpädagogische Personal mit mehreren Arbeitsorten haben entsprechend Artikel 136 des Reglements zum Schulgesetz Anspruch auf Fahrkostenentschädigung.
Zu den Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten oder zum sozialpädagogischen Personal mit mehreren Arbeitsorten gehört das Personal, das von der Direktion in eigenständiger Funktion angestellt wird und an mehreren Schulen tätig ist.
Die Fahrkostenentschädigung wird gegen Vorweisung (Formular 720) einer Abrechnung ausbezahlt.