1.Die Kinder haben ihren Wohnsitz im Ausland, die anspruchsberechtigte Person lebt in der Schweiz
Die gesamten Familienzulagen werden Staatsangehörigen der Schweiz, der Europäischen Union (mit Ausnahme von Kroatien) und der EFTA für Kinder ausgerichtet, die in EU- oder EFTA-Staaten leben.
Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige der EU und der EFTA, deren Kind in einem EU- oder EFTA-Staat wohnt, haben zu den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Zulagen, wie die Berechtigten, deren Kind in der Schweiz wohnt. Für Kinder von Staatsangehörigen der EU oder EFTA wird jedoch keine Zulage ausgerichtet, wenn das Kind ausserhalb der EU oder der EFTA wohnt.
- Die Leistungen können den Angehörigen von EU-Staaten ausgerichtet werden, die einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit. Die Angehörigen von EFTA-Staaten müssen erwerbstätig sein.
- Die Anpassung an die Kaufkraft wird nicht angewandt.
- Andere Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, auch wenn ihre Kinder in einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA wohnen.
- Bei den anderen Kindern oder Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre in der Schweiz behalten. In diesem Fall besteht für sie weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen.
Beispiele:
Eine Deutsche mit Kindern, die in Deutschland wohnen, ein Schwede mit Kindern, die in Frankreich wohnen, eine Italienerin mit Kindern, die in Spanien wohnen, können Anspruch auf Familienzulagen erheben.
US-Amerikanerinnen, deren Kinder in den USA wohnen, Türken, deren Kinder in Deutschland wohnen, Kanadierinnen, deren Kinder in Frankreich wohnen oder Schweizer, deren Kinder in der Türkei wohnen, können keinen Anspruch auf Kinderzulagen erheben.
2.Anspruchsberechtigte Personen mit Wohnsitz im Ausland, die für Schweizer Arbeitgebende arbeiten (Spezialregelung für die 1. Situation)
Die Anspruchsberechtigung bei Arbeitnehmenden hängt im Grundsatz vom Sitz des/der Arbeitgebenden (dem Erwerbsort) ab und nicht von deren Wohnsitz. Der Anspruch knüpft also einzig beim Anstellungsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber an. Die Grenzgänger/innen haben folglich grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.
Dies ist auch der Fall für Schweizer oder ausländische Arbeitnehmende bei Auslandeinsätzen im Dienst des Bundes, einer internationalen Organisation, eines Hilfswerkes oder eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz, die obligatorisch AHV-versichert sind.
- Personen im Ausland, die nicht erwerbstätig sind, haben keinen Anspruch auf Zulagen.
- In diesen Fällen werden die Kinderzulage und die Ausbildungszulage in die ganze Welt exportiert. Sie werden jedoch der Kaufkraft angepasst.
Beispiele:
hat Anspruch auf eine der Kaufkraft angepasste Kinder- oder Ausbildungszulage:
Französische Staatsangehörige, die in China für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind und deren Kinder in China leben.
Mazedonische Staatsangehörige, die in Mazedonien für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind und deren Kinder in Mazedonien leben. ?
Schweizer Staatsangehörige, die in Indien für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind und deren Kinder in den USA leben.
Russische Staatsangehörige, die in Ägypten für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind und deren Kinder in Ägypten leben.
3. Die Schweiz hat mit einem Staat ein Sozialversicherungsabkommen, das die Familienzulagen einschliesst, abgeschlossen
Die Familienzulagen werden auf der ganzen Welt für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien ausgerichtet.
Wenn die anspruchsberechtigten Personen dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft unterstellt sind, ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Kroatien, der Türkei, Mazedonien und San Marino enthalten.
Werden die Familienleistungen nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann bei dem im Wohnstaat dafür zuständigen Träger beantragt werden, dass die Leistungen direkt der Person ausgezahlt werden, welche tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.