Von Überstunden spricht man, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bzw. Normalarbeitsvertrag der Branche festgelegt ist (nur bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden; danach handelt es sich um Überzeitarbeit).
Unter gewissen Bedingungen sind Sie verpflichtet, Überstunden zu leisten. Nämlich wenn:
- die Überstunden notwendig sind (z.B. aussergewöhnliches Arbeitsvolumen, Notfall);
- die physische und psychische Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird;
- die Überstunden zumutbar sind. Ob diese Bedingung erfüllt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen. Bei einem familiären Notfall können z.B. keine Überstunden verlangt werden;
- die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit eingehalten werden (z.B. Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit; weitere Informationen auf der Seite Arbeits-und Ruhezeit).
Müssen Arbeitnehmende Überstunden leisten, habe sie Anspruch auf Gegenleistungen:
- Die Überstunden müssen mit einem Zuschlag von 25 % entlöhnt werden (sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch einen GAV oder NAV vorgesehen ist).
- Der Arbeitgeber kann die Überstunden mit Ihrer Zustimmung auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. In diesem Fall sieht das Gesetz keinen Lohnzuschlag vor.
Bei Kadermitarbeitenden ist die Arbeitszeit meistens nicht exakt nach Stunden definiert. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistung eines höheren Pensums durch den höheren Lohn abgegolten wird. Dies ist jedoch vertraglich zu regeln.
Gesetzliche Bestimmungen: Art. 9 ff. des Arbeitsgesetzes (ArG), Art. 321c des Obligationenrechts (OR).