Natürliche Personen unterliegen der Steuerpflicht:
- Wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Eine Person hat einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Ausnahme: Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhalten. Hat die steuerpflichtige Person mehrere Wohnsitze, so ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend. Dabei handelt es sich um den Ort, wo sie die meiste Zeit ihres Privatlebens und ihre Wochenenden verbringt und Mitglied von Vereinen ist. Der Ort des Wochenaufenthaltes ist ein häufiger Streitpunkt zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung. Wer sich zu oft am Arbeitsort oder am Zweitwohnsitz aufhält läuft Gefahr, den Status der Wochenaufenthalterin bzw. des Wochenaufenthalters zu verlieren.
- Wenn sie, ohne einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zu haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben, Besitzer eines Unternehmens oder einer Liegenschaft, Verwalter einer Einrichtung o. ä. sind. Das Gleiche gilt für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen.
Liegenschaften, Kollektivgesellschaften und Einzelfirmen werden dort besteuert, wo sie ihren Sitz haben. Somit kann es vorkommen, dass man in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig ist, wenn man z. B. in einem Kanton wohnt und in einem anderen Kanton eine Liegenschaft besitzt. Weil Steuern nicht doppelt erhoben werden können, legen die Steuerverwaltungen die entsprechenden Bestimmungen fest. Auf internationaler Ebene wurden Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen Staaten abgeschlossen, die verhindern, dass ein und dasselbe Einkommen bzw. Vermögen sowohl in der Schweiz als auch im Ausland versteuert werden muss.
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