Meldepflicht (Art. 20 LGV)
Gemäss Art. 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) muss wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden. Die Meldung hat vor Aufnahme der Betriebsaktivität zu erfolgen.
Melden müssen sich:
- Betriebe, die der Vollzugsbehörde noch nicht bekannt sind;
- Betriebe, in denen wichtige Veränderungen erfolgen;
- Betriebsschliessungen.
Die Meldung ist mit dem entsprechenden Meldeformular zu machen (siehe unten).
Dokumente
Eidgenössische Gesetzgebung
Bewilligungspflicht (Art. 21 LGV)
Zusätzlich zur Meldepflicht unterliegt jeder Betrieb, der Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Eier und Eierprodukte) herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert oder abgibt, der Bewilligungspflicht durch die Vollzugsbehörde. Das Gesuch muss der Vollzugsbehörde vor Aufnahme der Betriebstätigkeit, mittels dem entsprechenden Formular, zugestellt werden.
Schlachthöfe benötigen eine Bewilligung, die durch den Kantonstierarzt ausgestellt wird. Die an diese Betriebe gestellten spezifischen Anforderungen sind im Art. 6 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle festgehalten.
Betriebe, die lediglich Lebensmittel pflanzlicher Herkunft aufbereiten, benötigen keine Bewilligung.