Rücknahme und Rückruf von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen
Gemäss Art. 84 LGV (SR 817.02) , stellt die verantwortliche Person fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so muss sie unverzüglich:
a. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren;
b. die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Rücknahme); und
c. falls die Produkte die Konsumentinnen und Konsumenten schon erreicht haben könnten: die Produkte zurückrufen (Rückruf) und die Konsumentinnen und Konsumenten effektiv und genau über den Grund des Rückrufs informieren.
Das Vorgehen für die Rücknahme und den Rückruf von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ist im von BLV herausgegebenen Informationsschreiben 2017/05 "Umsetzung Art. 84 LGV"beschrieben.