Sie verständigen sich also gemeinsam über den Beitrag, den sie beide zum Unterhalt der Familie leisten. Dieser Beitrag kann in Form von
- Haushaltsarbeit, Betreuung der Kinder;
- Geldzahlungen;
- oder der Mithilfe im Beruf oder Gewerbe der Ehefrau oder des Ehemanns
geleistet werden.
Die Eheleute berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Wer den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder der Ehefrau oder dem Ehemann im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass die Partnerin oder der Partner ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet (Art. 164 ZGB). Dieser Betrag wird aufgrund der finanziellen Situation des Ehepaars festgesetzt. Er ist vom Taschengeld und vom Beitrag zum normalen Unterhalt der Familie zu unterscheiden.
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