Darf man das gemeinsame Domizil verlassen? Ja, wenn Ihre materielle, physische oder psychische Sicherheit bedroht ist.
- Die tatsächliche Trennung ist bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr gerechtfertigt. Die Ehegattin bzw. der Ehegatte hat das Recht, das Zusammenleben zu verweigern, oder anders gesagt, sie/er kann die gemeinsame Wohnung mit den Kindern und ohne vorgängige Genehmigung durch das Gericht verlassen, wenn die Persönlichkeit, die körperliche Integrität, die Ehre, die persönliche Freiheit, die materielle Sicherheit und/oder das Wohl der Familie stark gefährdet sind. Die tatsächliche Trennung kann sich nicht nur im Interesse des einen Ehepartners als nötig erweisen, sondern auch im Interesse der Kinder. Eine tatsächliche Trennung ist zudem gerechtfertigt, wenn ein Zusammenleben des Paares nicht möglich ist (z.B. bei Haft).
- Eine tatsächliche Trennung ist ungerechtfertigt, wenn einer der Ehepartner sich weigert, dort zu wohnen, wo ihm der andere vorschlägt, obwohl dies zum Wohl der Familie wäre und seine persönlichen Interessen nicht verletzen würde.
Wissenswert:
Es gibt keine direkte Strafe für verheiratete Paare, die nicht mehr zusammenleben. Als indirekte Strafe ist jedoch anzusehen, dass der Ehepartner, der sich ungerechtfertigt weigert, mit dem anderen zusammenzuleben, vor Gericht keine Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft beantragen kann. (Beispiel: Ein Ehepartner, der sich ungerechtfertigter Weise weigert, mit dem anderen zusammenzuleben, kann für sich im Rahmen von Eheschutzmassnahmen keine Unterhaltszahlungen erwirken).
Wird ein Antrag auf Scheidung oder gerichtliche Trennung gestellt, dürfen die Ehepartner das Zusammenleben von Gesetzes wegen beenden, ohne vorgängig eine richterliche Genehmigung einzuholen und ohne eine Rechtfertigung für das Verlassen der gemeinsamen Wohnung vorlegen zu müssen.