Vorrangiges Ziel dieser Massnahmen ist, dass sich die Ehegatten versöhnen oder zumindest ihr (gemeinsames oder getrenntes) Leben so gestalten, dass es nicht zu einer endgültigen Trennung kommt und die Chancen auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft so gut als möglich bewahrt werden.
Ein weiteres Ziel dieser Massnahmen kann der Schutz der Rechte des einen Partners und/oder der Kinder sein. Solche Massnahmen können in einem Konfliktfall erforderlich sein oder wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte die Familie verlässt. Ziel dieser Massnahmen bleibt die Wiederversöhnung.
Eheschutzmassnahmen können vom Gericht auch angeordnet werden, wenn ein erneutes Zusammenleben in nächster Zukunft zwar ausgeschlossen oder wenig wahrscheinlich ist, das Paar aber z.B. keine Scheidung anstrebt oder einer der Partner sich einer Scheidung widersetzt.
Im letzten Fall dienen die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft als «Vorbereitung» der Scheidung und haben nicht mehr die Wiederversöhnung des Paares zum Ziel.
Personen, die sich nicht direkt an eine Richterin oder einen Richter wenden wollen, können Kontakt mit einem Ehe-, Familienberatungs- oder Mediationsdienst aufnehmen, um eine gütliche Regelung anzustreben.