Angehörige eines EU-25/EFTA-Staates, die als selbständige Dienstleistungserbringer oder als von Unternehmen mit Sitz in der EU-25/EFTA entsandte Arbeitnehmer/innen während bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, müssen sich bis spätestens 8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anmelden.
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