Einleitung
Von parzellenweiser Verpachtung wird gesprochen, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt.
Ich werde in den Ruhestand treten und möchte meinen Betrieb (landwirtschaftliches Gewerbe) an einen Jungen verpachten, aber ohne die Wohnung, da ich dort bleiben will. Was muss ich tun?
Da der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes auch die Wohnräume umfasst, müssen Sie ein Gesuch um parzellenweise Verpachtung für den Wohnteil stellen.
Wir haben ein landwirtschaftliches Gewerbe und möchten dieses an verschiedene benachbarte Landwirte verpachten. Ist das möglich?
Erfüllt der Betrieb die Kriterien eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht mehr oder ist das Gewerbe nicht mehr erhaltenswürdig (schlechte Struktur, Gebäude), dann ist es möglich. Ist das landwirtschaftliche Gewerbe ein gutes Arbeitsinstrument, das erhaltenswürdig ist, ist es grundsätzlich nicht möglich, Ihr landwirtschaftliches Gewerbe parzellenweise zu verpachten, unter Vorbehalt der in Art. 31 LPG vorgesehenen spezifischen Gründe. Damit objektiv über eine solche Frage entscheiden werden kann, ist ein Augenschein nötig.
Ich brauche meinen Stall/Schweine- oder Hühnerstall nicht mehr und möchte ihn an einen Dritten vermieten. Was muss ich tun?
Hier gilt dasselbe wir für die Wohnung, es muss ein Gesuch um parzellenweise Verpachtung gestellt werden.
Rechtsgrundlagen