Beginn, Dauer und Ende der Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht
Die Entschädigung wird während 14 Wochen (oder 98 Tagen) ab dem Tag der Niederkunft ausgerichtet.
Muss das Kind unmittelbar nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben, kann die Mutter unter Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. In den meisten Fällen erhält die Mutter jedoch für diese Zeit keine Entschädigung.
Beispiel: Frau Y. bringt am 1. Juni ein Mädchen zur Welt. Das Neugeborene braucht sofort einen chirurgischen Eingriff und muss während 6 Wochen im Spital bleiben. Gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses kann Frau Y. beantragen, dass ihr Mutterschaftsurlaub erst nach der Heimkehr des Kindes am 15. Juli beginnt. Ab diesem Datum steht ihr während 14 Wochen ein bezahlter Mutterschaftsurlaub zu (also bis zum 20. Oktober). In der Zeit zwischen der Niederkunft (1. Juni) und der Heimkehr ihres Kindes sechs Wochen später wird sie jedoch nicht unbedingt bezahlt. Zudem darf Frau Y. während dieser Zeit im Prinzip nicht arbeiten, da für die meisten Mütter während 8 Wochen nach der Geburt ein Arbeitsverbot gilt.
Die 14 Wochen bundesrechtlicher Mutterschaftsurlaub müssen auf einmal und unmittelbar nach der Niederkunft bezogen werden. Sie können, auch nicht teilweise, vor der Niederkunft bezogen werden.
Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hingegen grosszügigere Bedingungen bietet als es das bundesrechtliche Minimum vorsieht (zum Beispiel bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen), können die über das bundesrechtliche Minimum von 14 Wochen hinausgehenden Wochen manchmal – ganz oder teilweise – vor der Niederkunft bezogen werden.
Beispiel: Beim Staat Freiburg hat eine Mitarbeiterin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Maximal zwei dieser 16 Wochen kann sie vor der Niederkunft beziehen. Die verbleibenden Wochen nach der Niederkunft können jedoch nicht aufgeteilt werden.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht erlischt nach 98 Tagen oder wenn die Mutter vor Ablauf dieser 98 Tage wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, und sei dies nur in Teilzeit. Der Anspruch erlischt auch, wenn die Mutter stirbt.
Beispiel: Frau M. ist zu 60 % als Buchhalterin angestellt. Am 30. März bringt sie einen Knaben zur Welt. Neun Wochen nach der Niederkunft beschliesst sie, ihre Arbeit zu 20 % wieder aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung komplett. Oder anders gesagt: Frau M. erhält während neun Wochen nach der Niederkunft 80 % ihres früheren Gehalts (Mutterschaftsentschädigung), anschliessend ein Drittel ihres früheren Gehalts (da sie jetzt zu 20 % und nicht mehr zu 60 % arbeitet und keine Mutterschaftsbeiträge mehr. Wenn sie die Arbeit jedoch erst nach Ablauf der 14 Wochen Mutterschaftsurlaub wieder aufnimmt, hat sie während der ganzen 14 Wochen Anspruch auf 80 % ihres früheren Gehalts.
Die Lohnfortzahlung von 80 % während der 14 Wochen nach der Niederkunft ist das bundes-rechtliche Minimum für die ganze Schweiz. Es ist aber möglich, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine private Versicherung, eine Vereinbarung oder eine andere Abmachung trifft, durch welche die Mitarbeiterinnen in den Genuss von Leistungen kommen, die über das bundesrechtliche Minimum hinausgehen.
Beispiele: Staat und Stadt Freiburg gestehen ihren Mitarbeiterinnen mit unbefristetem Arbeitsvertrag einen 16-wöchigen, zu 100 % bezahlten Mutterschaftsurlaub zu. Im Staat Genf sind es 20 Wochen.
Im Staat Freiburg dauert der bezahlte Urlaub für Mitarbeiterinnen mit unbefristetem Ar-beitsvertrag im ersten Anstellungsjahr, die ihre Arbeit am Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder aufzunehmen, 12 Wochen (Art. 113 Abs. 2 StPG).
Für Mitarbeiterinnen des Staates Freiburg mit befristetem Arbeitsvertrag endet der Mutterschaftsurlaub spätestens bei Vertragsende. War die Mitarbeiterin für weniger als ein Jahr angestellt, beträgt der bezahlte Mutterschaftsurlaub 8 Wochen. War die Mitarbeiterin bei Stellenantritt bereits schwanger, beträgt der bezahlte Mutterschaftsurlaub 4 Wochen.
Ist die Dauer des vom Staat als Arbeitgeber gewährten Mutterschaftsurlaubs kürzer (4, 8 oder 12 Wochen) als die Dauer der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung (14 Wochen), so erstattet die Ausgleichskasse dem Staat als Arbeitgeber die Mutterschaftsentschädigung für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs und zahlt der Mutter die Entschädigung für die verbleibende Dauer aus.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin der Freiburger Kantonsverwaltung mit unbefristetem Arbeitsvertrag bringt 10 Monate nach Stellenantritt ein Kind zur Welt. Am Ende des Mutterschaftsurlaubs möchte sie nicht an ihre Stelle zurückkehren. Ihr Arbeitgeber gewährt ihr 12 Wochen zu 100 % bezahlten Mutterschaftsurlaub. Nach Ablauf desselben zahlt ihr die Ausgleichskasse noch während zwei Wochen Mutterschaftsentschädigung, allerdings nur 80% ihres bisherigen Lohnes.
Gut zu wissen:
- Eine Reduktion oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft ist finanziell nicht abge-deckt, es sei denn, es können medizinische Gründe geltend gemacht und mit ärztlichem Zeugnis belegt werden.