Dokumente
- Meldeformular für Solaranlagen für die Gemeinde
- Beschluss
- Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen (Oktober 2015)
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Die Revision der Raumplanungsverordnung (RPV), die am 1. Juli 2022 in Kraft trat, hat Auswirkungen auf die Praxis im Zusammenhang mit Solaranlagen, insbesondere auf die Frage, wie diese auf Dächern integriert werden können.
Die Änderungen der RPV, insbesondere Art. 32a Abs. 1 Bst. b und d und die Einführung des neuen Abs. 1bis bewirken eine Lockerung dieser Praxis, die auf der Richtlinie zur architektonischen Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen (Oktober 2015), basiert, und fügen gleichzeitig ein Element hinzu, das bei Flachdächern zu berücksichtigen ist.
Gegenüber dem Inhalt der betreffenden Richtlinie ergeben sich für Anlagen auf einem Schrägdach folgende Änderungen:
- Installationen ragen von oben nicht aus dem Dach heraus.
→ Bisher mussten Installationen weder von vorne noch von oben aus dem Dach herausragen. - Sie bilden ein zusammengefügtes Ganzes; Ausnahmen aus technischen Gründen oder einer versetzte Anordnung aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche sind zulässig.
→ Bisher gab es keine zulässigen Ausnahmen.
Für Flachdächer sind die Änderungen wie folgt:
- Installationen ragen nicht mehr als 1 Meter über den oberen First des Daches hinaus.
→ Früher durften sie nicht mehr als 50 cm herausragen. - Sie sind so weit von der Dachkante entfernt, dass sie im 45-Grad-Winkel von unten nicht sichtbar sind.
→ Bisher mussten sie 50 cm von der betrachteten Fassadenkante zurückversetzt werden. - Sie sind nach heutigem Stand der Technik wenig reflektierend.
→ Bisher gab es keinen Hinweis darauf.
Die anderen Punkte der Richtlinie werden beibehalten. Es wird schnellstmöglich an diese Lockerungen angepasst, die sich aus dem neuen Bundesgesetz ergeben.
Inzwischen ist aber der neue Inhalt von Art. 32a BV direkt anwendbar (die kantonale Weisung kann nicht strenger oder flexibler sein als das Bundesrecht vorsieht).
- Installationen ragen von oben nicht aus dem Dach heraus.
Arbeitssicherheit bei Arbeiten auf Dächern
⚠ Obligatorische Sicherheitsmaßnahmen (Suva)
Hagelhinweis der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV):
Erhöhen Sie den Hagelwiderstand Ihrer Solaranlage und verwenden Sie das Hagelregister: www.hagelregister.ch
Die Kantonale Gebäudeversicherung empfiehlt einen Widerstand eines Hagelkorns von 3 cm oder mehr (HW 3).