Das Gesetz schützt die Beschäftigung der Arbeitnehmerin auf zwei Arten:
Kündigungsverbot: Dieses gilt während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft. In dieser Zeit darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig, d.h. wirkungslos.
Diskriminierungsverbot: Dieses betrifft die direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, namentlich unter Berufung auf eine Schwangerschaft. Dieses Verbot besteht nicht nur während eines bestimmten Zeitraums, sondern ist auch bezüglich der Anstellung und der Auflösung des Arbeitsvertrages gültig. Wenn der Arbeitsvertrag aus Gründen aufgelöst wurde, die mit der Mutterschaft zusammenhängen, handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung, und die Arbeitnehmerin kann eine Entschädigung verlangen.