Ferienzeitpunkt: Wer entscheidet?
«Ich möchte im August Ferien nehmen, wenn auch meine Kinder Ferien haben. Mein Chef lehnt mein Gesuch ab. Darf er das?»
Ja, Ihr Chef kann den Ferienbezug verweigern, wenn Ihre Anwesenheit für den reibungslosen Betrieb des Unternehmens erforderlich ist.
- Zuständig für die Festsetzung des Ferienzeitpunkts ist nämlich der Arbeitgeber. Jede Mitarbeitende hat das Recht, pro Jahr mindestens vier Wochen Ferien zu nehmen (Art. 329c Abs. 2 OR).
- Ein Arbeitgeber kann somit einer Verkäuferin den Ferienbezug im Sommer verweigern, wenn er den Grossteil seines Umsatzes in diesem Zeitraum macht.
- Bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern muss der Arbeitgeber aber soweit möglich auf die Schulferien Rücksicht nehmen. Daher haben Arbeitnehmende mit schulpflichtigen Kindern Vorrang beim Ferienbezug während den Schulferien.
- Damit die Arbeitnehmenden planen können, muss der Arbeitgeber die Ferien früh genug bestimmen – in der Regel mindestens drei Monate im Voraus.
- Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.
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Die Juristinnen und Juristen des Amts für den Arbeitsmarkt stehen Ihnen per Telefon (026 305 96 00, während den Bürozeiten) oder per E-Mail (spe@fr.ch) gerne zur Verfügung.